Vorlage 2b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

- 10 -

Kapitel IV

Anwendungsbereich

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind,

a) das Schiff eine Wasserstrasse befahren hat, die im Hoheitsgebiet eines Staates liegt,

der Vertragspartei ist,

b) Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse in

Gefahr befindliches Schiff oder für die Ladung eines solchen Schiffes erbracht worden sind oder

c) ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse gesunkenes, havariertes, festgefahrenes

oder verlassenes Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich gemacht worden ist.

Dieses Übereinkommen findet auch Anwendung auf die Beschränkung der Haftung eines Bergers oder Retters, der von einem Binnenschiff aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im Bereich einer solchen Wasserstrasse in Gefahr befindliches Seeschiff oder für die Ladung eines solchen Seeschiffs erbringt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine dem Verwahrer notifizierte Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens für den Fall ausschliessen, dass die in Absatz 1 genannte Wasserstrasse

a) in seinem Hoheitsgebiet liegt und

b) nicht in Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasser-

strassen von internationaler Bedeutung (AGN) aufgeführt ist.

Die vom Ausschluss betroffene Wasserstrasse muss aus der Erklärung eindeutig hervorgehen.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt durch eine dem Verwahrer notifizierte Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens für höchstens 8 Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens auf Kleinfahrzeuge ausschliessen, die ausschliesslich im innerstaatlichen Verkehr verwendet werden. Kleinfahrzeug im Sinne von Satz 1 ist ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, ausgenommen