Vorlage 2b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten

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Artikel 19

Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen kann von einem Staat, der Vertragspartei ist, jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden.

(2) Unbeschadet von Artikel 20 Absatz 3 wird die Kündigung am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation folgt, oder zu einem in der Notifikation bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 20

Vereinfachtes Verfahren zur Änderung von Haftungshöchstbeträgen

(1) Der Verwahrer überprüft nach jeweils fünf Jahren die in den Artikeln 6 bis 8 und 10 genannten Beträge; die erste Überprüfung ist am 31. Dezember 2017 vorzunehmen. Der Überprüfung ist ein Inflationsfaktor zugrunde zu legen, welcher der kumulierten Inflationsrate seit der gemäss Absatz 2 erfolgten Notifizierung des Ergebnisses der letzten Überprüfung entspricht, die zu einer Änderung der Höchstbeträge geführt hat, oder, beim ersten Mal, der kumulierten Inflationsrate seit Inkrafttreten des Übereinkommens entspricht. Die für die Bestimmung des Inflationsfaktors zu verwendende Inflationsrate ist der gewogene Mittelwert der jährlichen Zuwachs- oder Rückgangsraten der Verbraucherpreisindizes der Staaten, deren Währungen das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Sonderziehungsrecht bilden.

(2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Überprüfung, dass der Inflationsfaktor 10 Prozent übersteigt, so notifiziert der Verwahrer den Vertragsstaaten die unter Zugrundelegung des Inflationsfaktors geänderten Beträge. Die Änderung gilt nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist ein Drittel der Vertragsstaaten dem Verwahrer die Erklärung notifiziert, dass es die Änderung ablehnt.

(3) Eine nach Absatz 2 als angenommen geltende Änderung tritt neun Monate nach dieser Annahme für jeden Staat, der zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, in Kraft, sofern er nicht das Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 1 spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigt. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. Die Änderung ist für jeden Staat, der nach der Annahme der Änderung Vertragspartei des Übereinkommens wird, verbindlich.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das in Absatz 2 genannte Verfahren auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten jederzeit anzuwenden, wenn der in Absatz 1 genannte Inflationsfaktor seit der vorherigen Überprüfung oder, wenn eine solche nicht erfolgt ist, seit Inkrafttreten des Übereinkommens, 5 Prozent überstiegen hat. Weitere Überprüfungen nach dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren werden nach jeweils fünf Jahren vorgenommen, erstmals am Ende des fünften Jahres, das auf eine Überprüfung nach diesem Absatz folgt.