Vorlage 2b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten
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Artikel 21 Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinterlegt; er ist der Verwahrer des Übereinkommens.
(2) Der Verwahrer
a) übermittelt allen Unterzeichnern sowie allen anderen Staaten, die diesem
Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens;
b) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind,
i) von jeder weiteren Unterzeichnung, von jeder Hinterlegung einer Urkunde sowie von jeder dabei abgegebenen Erklärung und jedem dabei gemachten Vorbehalt unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
iii) von jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;
iv) von dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung nach Artikel 20 Absatz 3 in Kraft tritt;
v) von jeder auf Grund einer der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Erklärung.
Artikel 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 27. September 2012.