Vorlage 2b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 16 Seiten

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a) eine Fähre,

b) ein Schubleichter,

c) ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu

schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, oder

d) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.

(4) Der Ausschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Notifikation der Erklärung nach Absatz 2 folgt, oder, wenn dieses Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, an dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt. Hat das Schiff im Zeitpunkt des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, die von dem Ausschluss betroffene Wasserstrasse befahren, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn der darin genannte Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses liegt.

(5) Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine dem Verwahrer notifizierte Rücknahmeerklärung zurücknehmen. Die Rücknahme wird drei Monate nach Notifikation der Rücknahmeerklärung oder zu einem in der Rücknahmeerklärung bestimmten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Rücknahme hat keine Auswirkung auf die Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Ereignissen, die vor dem Wirksamwerden der Rücknahme eingetreten sind.

Kapitel V

Schlussbestimmungen

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 27. September 2012 bis zum 26. September 2014 am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Strassburg zur Unterzeichnung auf.

(2) Jeder Staat kann seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

unterzeichnet,

b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet

und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder

c) indem er ihm beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.