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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung AS ...

3Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

4Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers ist die Ergänzungsleistung einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten:

5bisDie Versicherer melden der Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV spätestens am 5. Dezember die tatsächliche Prämie, die für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab Januar des Folgejahres für die Personen gilt, deren Prämien verbilligt werden.

II

Die Verordnung vom 3. März 19978 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 oder 47a BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.

III

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Der Bundeskanzler: ...

8 SR 837.174