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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung AS ...

Gliederungstitel vor Art. 3a

II. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern

Art. 3a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim

oder Spital lebt. Grundsatz

Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 4 und 5 gesondert berechnet.

Art. 4 Anrechenbare Einnahmen

1Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

2Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.

3Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, ist Artikel 11 Absatz 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar.

4Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:

a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt;

b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können;

c. der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft;

d. der Vermögensverzehr.

5Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen.

Art. 5

Bisheriger Art. 1c

Art. 6

Bisheriger Art. 4

Art. 8 Abs. 2

2Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergän-