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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
ten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.
Art. 39 Abs. 4
4Am Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.
Art. 42 Rückerstattung
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 (SuG) zurückzuerstatten.
Art. 42d Rückerstattung
Zu Unrecht an die Verwaltungskosten ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 Absatz 1 SuG zurückzuerstatten.
Gliederungstitel vor Art. 42e
III. Kürzung des Bundesbeitrags an die Verwaltungskosten
Art. 42e Höchstsatz der Kürzung
Der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten kann in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 ELG um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.
Art. 42f Verfahren
1Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durchführungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein.
2Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt.
3Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat.
Art. 54a Abs. 1, 3, 4 Einleitungssatz und 5bis
1Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährlichen Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.