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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung AS ...

zungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 11

IIa. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen

Art. 11 Abs. 1

1Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV5 massgebend.

Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht

1Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen.

2Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.

Art. 16a Abs. 3

3Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.

Art. 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Unter der tatsächlichen Prämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ist die Prämie zu verstehen, die der Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit oder ohne Unfalldeckung in Rechnung stellt.

Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern

1Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten anerkannt für:

a. Kindertagesstätten;

b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern; und

c. Tagesfamilien.

2Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile:

5 SR 831.101