Vorlage
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
2Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint.
Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge
Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art. 21b
Bisheriger Art. 21a
Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital
Tritt die Bezügerin oder der Bezüger den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern nach Artikel 21a Absatz 3 ELG dem Leistungserbringer ab, so gilt für die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung folgende Reihenfolge:
a. Zuerst wird dem Krankenversicherer der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ausbezahlt.
b. Von der restlichen Ergänzungsleistung erhält die Bezügerin oder der Bezüger einen Betrag, der höchstens der ihr oder ihm für persönliche Auslagen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ELG zustehenden Betrag entspricht.
c. Von der nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a und b verbleibenden Ergänzungsleistung erhält der Leistungserbringer einen Betrag bis zur Höhe der Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a.
d. Verbleibt nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a–c ein Restbetrag, wird er der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt.
Art. 22 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen
1Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
2Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.