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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
a. gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen; oder
b. die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.
Art. 17a Ermittlung des Reinvermögens
1Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
2Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden.
3Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen:
a. der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bisELG;
b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbverbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.
Art. 17b Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz
Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person:
a. Vermögenswerte entäussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht; oder
b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre.
Art. 17c Höhe des Verzichts bei Entäusserung
Die Höhe des Verzichts bei Entäusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.
Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch
1Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.
2Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden.
3Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt: