Vorlage
Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge
1Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquiesELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen.
2Er hat insbesondere zu umfassen:
a. den Namen der Gemeinde, in der die Mietzinshöchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
c. eine Begründung.
3Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
4Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden in einer Verordnung fest.
Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen
1Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.
2Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig, so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung.
Art. 27a Bewertung des Nachlasses
1Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
2Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht.
Art. 27b–27d
Bisherige Art. 27a–27c
Art. 28a Abs. 1
1Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt zu melden.
Art. 32 Abs. 2
2Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskos-