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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten

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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

und auf die Artikel 4 Absatz 4, 5 Absatz 6, 9 Absatz 5, 10 Absätze 1terund 1quinquies, 11a Absatz 3 zweiter Satz, 14 Absatz 4, 24 Absatz 2 zweiter Satz und 33 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

Gliederungstitel vor Art. 1

Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen

A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen

I. Anspruch

Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.

Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund

1Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.

SR ..........

1 SR 831.301

2 SR 830.1

3 SR 831.30

2020–......