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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG;
b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,
2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,
3. Krankheits- und Behinderungskosten, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden,
4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,
5. Auslagen für berufsorientierte Ausbildung,
6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind;
d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20166 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
1Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.
2Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser
Rechnung bleiben
Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Art. 21 Bearbeitungsdauer
1Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grundsätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen.