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Vernehmlassung 2019/45: Änderung der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) · 10 Seiten
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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AS ...
2Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz verlassen hat.
3Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund
1Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
2Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
3Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
4Als wichtige Gründe gelten:
a. eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bisder Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert;
b. die Pflege von schwer erkrankten Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwistern, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkindern;
c. eine Krankheit oder ein Unfall, in deren Folge eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist;
d. die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.
Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist
Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
Art. 2 Vermögen
Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.
Art. 3
Bisheriger Art. 1