Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 23 Seiten
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4.2.4.2 Monitoring (Art. 70a SpoFöV)
Swiss Olympic, Paralympic, SPV, PluSport, Fussball, Volley, Handball, Ski, SATUS, Leichtathletik, Kanu, Rudern, Schwimmen, Unihockey, Judo, Schiessen, SAC, Seilbahnen Schweiz, Uni-ZH-EBPI, Uni-ZH-CHIPAH, SSPH+, ZHAW, SGP und Public Health begrüssen die Weiterführung des Monitorings durch eine geeignete Institution. Sie betonen, dass die Qualität der erhobenen Daten sehr hoch ist und ihre Bedürfnisse vollumfänglich befriedigt. NE möchte, dass nicht nur eine nationale Auswertung der Daten gemacht wird, sondern auch eine kantonale.
Uni-ZH-EBPI, Uni-ZH-CHIPAH, SSPH+, ZHAW, SGP und Public Health betonen, dass die Beobachtung alle Alterskategorien, insbesondere auch das Vorschulalter, umfassen soll und daher von einem "Observatorium für Sport und Bewegung" gesprochen werden soll.
4.2.4.3 Informationsaustausch (Art. 4a IBSV)
Swiss Olympic, Paralympic, SPV, PluSport, Fussball, Volley, Handball, Ski, Segeln, Kanu, Rudern, Schwimmen, SATUS, Leichtathletik, Unihockey, Judo, Schiessen, AeCS, und SAC begrüssen den automatischen Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Informationssystemen des BASPO und erwarten, dass das auch die Daten der EHSM umfasst.
FR, GE, TI und VS fordern weitergehend, dass sie und die Sportverbände im Sinne des Kindesschutzes informiert werden, wenn gegen eine J+S-Leiterperson ein Strafverfahren wegen Delikten gegen Kinder läuft oder ein entsprechendes Strafurteil ergangen ist.
VD kritisiert, dass die obligatorische Erfassung der AHV-Nummer zu erheblichem administrativen Mehraufwand führt.
ASSA wünscht einen Zugang zu den Daten für alle Gemeinden der Schweiz, da diese ihrerseits Subventionen zur Sportförderung ausrichten und so die Daten nicht mehrfach erfasst werden müssten.
4.2.4.4 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen
BE fordert, dass in den Erläuterungen die finanziellen, personellen und anderen Auswirkungen auf die Kantone ergänzt werden. CP begrüsst, dass die geplanten Massnahmen im bisherigen Kreditrahmen umgesetzt werden können.
4.2.5 Inkraftsetzung
AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SG, SZ, UR, ZG und ZH wünschen insbesondere mit Blick auf die J+S-Kursplanung, dass die Verordnungsänderungen einheitlich auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden sollen.
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