Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/48: Teilrevision SpoFöV, VSpoFöP, J+S-V-BASPO und IBSV · 23 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Sport BASPO hat seine Fördertätigkeit an den laufenden Entwicklungen des Sports auszurichten. Entsprechend sind auch die seiner Tätigkeit zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aktuell besteht in verschiedenen Bereichen des BASPO Anpassungsbedarf, namentlich bei der Eidgenössische Hochschule für Sport, dem Programm Jugend und Sport und den Nationalen Sportzentren. Die Änderungen betreffen die Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01), die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011), die Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO, SR 415.011.2) und die Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV, SR 415.11).

2. Grundzüge der Revision

2.1 Jugend und Sport (J+S)

 Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Sportarten bei J+S sollen präzisiert und die Prozesse vereinfacht werden.

 Sport- und Jugendverbände sollen für ihre Basisleistungen in der J+S-Kaderbildung gleichermassen subventioniert werden.

 Organisatoren von J+S-Kursen und -Lagern, welche Kinder oder Jugendliche mit einer Behinderung in ihre Angebote integrieren, sollen vermehrt unterstützt werden.

 Stärker gefördert werden soll die Nutzung des öffentlichen Verkehrs beim Besuch von J+S-Aus- und Weiterbildungskursen durch eine vollständige Kostenübernahme der entsprechenden Transportkosten.

 Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Schulsportlager besser im Rahmen von J+S unterstützt werden können.

2.2 Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung

 Mit einem regelmässigen Bundesbeitrag soll die Zukunft des Schweizerischen Schulsporttages gesichert werden.

2.3 Bildung und Forschung

 Die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Sportlehrpersonen soll gestützt auf die Praxiserfahrung der letzten Jahre detailliert geregelt werden.

 Die Monitoringaufgaben des «Observatorium Sport und Bewegung Schweiz» sollen rechtsatzmässig definiert werden.

2.4 Organisation des BASPO:

 Die Nutzung der Sportanlagen des BASPO durch Dritte, insbesondere Sportverbände und -vereine, Schulen oder andere Ausbildungsinstitutionen, und damit die Abgrenzung zu kommerziellen Nutzern dieser Anlagen, soll geklärt werden.

2.5 Datenschutz

 Es sollen die Rechtsgrundlagen ergänzt werden, damit ein automatisierter Datenaustausch zwischen den Systemen, welche zur Organisation, Durchführung und Abrechnung von Kursen und Veranstaltungen am BASPO eingesetzt werden, möglich wird.