Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Bst. c

Das BFS prüft die von den potenziellen Nutzern eingereichten Gesuche um eine Zugriffsberechtigung und erteilt ihnen die beantragten Berechtigungen.

Bst. d

Das BFS muss die technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zugriffsberechtigten Nutzer die Bedingungen für die Nutzung des Dienstes einhalten. So muss es verschiedene Nutzungskontrollen durchführen, um allfällige Missbräuche der Zugriffsberechtigungen zu identifizieren. Es gilt in erster Linie zu gewährleisten, dass die zugriffsberechtigten Nutzer das System nicht für einen Zweck nutzen, der über ihre gesetzlichen Aufgaben hinausgeht. Es sind verschiedene Arten des Missbrauchs denkbar, beispielsweise eine Person, die ihre ehemaligen Klassenkameraden sucht, oder eine Organisation, die Adressen sucht, um potenzielle Kundinnen und Kunden zu kontaktieren. Die Probleme mit Missbräuchen können teilweise vermieden werden, wenn die Suche anhand einer AHVN erfolgt, wie dies für die Suche aktueller oder früherer Adressen vorgesehen ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. a). Zudem können verschiedene Arten von Kontrollen durchgeführt werden, namentlich formale Kontrollen, Kontrollen gemäss typischen Nutzungsmustern oder Kontrollen durch die Bevölkerung. Siehe dazu Kapitel 0.

Bst. e

Wenn das BFS bei Kontrollen oder aufgrund anderer Quellen feststellt, dass ein oder mehrere Nutzer die Nutzungsbedingungen nicht einhalten, so kann es ihre Zugriffsberechtigungen aussetzen oder entziehen. So etwa, wenn Nutzer bestimmte formelle Nutzungsbedingungen nicht einhalten, indem sie dieselbe Abfrage innert kurzer Zeit mehrmals tätigen. Das kann zu Problemen bei der Formatierung der Abfrage führen oder dazu, dass die ge-

wünschte Antwort nicht geliefert werden kann. In dem Fall weist das BFS die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten an, rasch die Massnahmen zur Behebung des Problems zu ergreifen. Wenn sie darauf nicht reagieren, kann das BFS ihre Berechtigungen für den Zugriff auf den NAD aussetzen. Zu Missbräuchen kann es auch kommen, wenn die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten den NAD zu einem Zweck nutzen, der über ihre gesetzlichen Aufgaben hinausgeht. Diese Missbrauchsarten wurden in den Erläuterungen zu Buchstabe d beschrieben. Wenn ein Missbrauch feststeht, so kann das BFS Schritte zum Entzug der Zugriffsberechtigungen des betreffenden Nutzers einleiten.

Bst. f

Die Daten im Informationssystem (Art. 3 Abs. 1) und die abrufbaren Daten (Art. 8 Abs. 1)

sind Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe a DSG. Es sind jedoch nicht besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG. Bestimmte Daten wie Vorname, Name, Adresse und Geburtsdatum können von den Bundesorganen ausserdem auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 DSG nicht erfüllt sind. Dabei handelt es sich um Personendaten, deren Missbrauch in der Regel für die betroffene Person keine besonderen Folgen hat.35 Sie wurden zu statistischen Zwecken nach dem RHG erhoben, werden nun jedoch zur Suche und zum Abgleich mit den eigenen Adressen durch die nach Artikel 6 des Vorentwurfs zugriffsberechtigten Behörden und Dritten weiterverwendet. Indem der NAD gemäss Verfahren aufgebaut wird, die im Zusammenhang mit dem RHG eingerichtet worden sind, sollen zusätzliche Risiken für die betroffenen Personen vermieden werden.

35 Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), August 2015, S. 4, www.edoeb.admin.ch > Startseite > Datenschutz > Dokumentation > Leitfäden > Technische und organisatorische Massnahmen des Datenschutzes.