Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Abs. 2

Bst. a

Der Bundesrat regelt die Nutzungsbedingungen des NAD. In den Nutzungsbedingungen werden namentlich die Anforderungen für die Abfrage des Informationssystems und die Pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 sowie die Folgen bei Missachtung der Bedingungen und Pflichten festgehalten.

Der Bundesrat regelt ferner die Bedingungen für den Betrieb des NAD durch das BFS. Er bestimmt namentlich die Aufgaben und Pflichten des BFS nach Absatz 1.

Bst. b

Der Bundesrat regelt die verschiedenen Arten von Kontrollen, die das BFS durchführen muss. So bestimmt er die Tragweite der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels. Es gilt namentlich, formale Kontrollen, Kontrollen gemäss typischen Nutzungsmustern und Kontrollen durch die Bevölkerung vorzusehen. Siehe dazu Kapitel 0. Ausserdem legt der Bundesrat fest, welche Schritte zu befolgen sind und wie häufig jede Kontrolle durchgeführt wird.

3.4 3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems sowie Quelle und Qualität der Daten

Art. 4 Inhalt des Informationssystems und Quelle der Daten

Abs. 1

Wie unter Kapitel 2.1.1.4 erwähnt, übernimmt der NAD die vom BFS zur Verfügung gestellten Daten. Diese werden vom BFS gestützt auf das RHG zu statistischen Zwecken erhoben und in der Folge in das Informationssystem übertragen. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG)39 dürfen diese Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet. Der Vorentwurf sieht ausdrücklich eine andere (nicht statistische) Verwendung der Daten vor. Er bildet somit eine Ausnahme vom Statistikgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 BStatG). Diese ist dadurch gerechtfertigt, dass die verwendeten Daten nicht besonders schützenswert sind und grossteils bereits für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz werden im vorliegenden Absatz die Datenarten aufgezählt, die durch das Informationssystem erhoben und darin gespeichert werden. Mit einigen Ausnahmen entsprechen diese Datenarten im Wesentlichen den Indikatoren oder Merkmalen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–j und o–s RHG. Nicht übernommen werden jedoch die Haushaltszugehörigkeit sowie die Haushaltsart gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d RHG sowie der Geburtsort nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h RHG. Auch die Herkunftsgemeinde und der Herkunftsstaat bzw. die Zielgemeinde und der Zielstaat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben q und r RHG werden nicht übernommen. Im Vorentwurf werden zudem die für das Registerwesen typischen Begriffe «Merkmal» und «Indikator» nicht verwendet. Zur besseren Verständlichkeit des Vorentwurfs erschien es angemessener, den Begriff «Daten» zu verwenden.

Abs. 2

Die Daten nach Absatz 1 werden dem BFS von den verantwortlichen Stellen viermal pro Jahr geliefert (analog zu Art. 8 Abs. 1 RHV). Dieser Lieferabstand genügt für die Zwecke des NAD gemäss dem Vorentwurf. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die im Sinne von Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten nach der Errichtung des NAD aktuellere

39 SR 431.01