Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Daten benötigen. Deshalb enthält der Absatz eine Delegationsnorm, gemäss welcher der Bundesrat weitere Stellen bestimmen kann, von denen das BFS die Daten zur Vervollständigung und Nachführung der Daten im Informationssystem beziehen kann. Da die Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken im RHG geregelt ist, erlaubt der Vorentwurf so den Rückgriff auf nicht statistische Daten. So könnte auf die Daten in anderen Registern des Bundes wie Ordipro, UPI oder dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zugegriffen werden.

Ebenfalls denkbar wäre die Verwendung der Daten der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG). Gegebenenfalls müssten Schnittstellen für den Zugriff auf die Daten dieser Register eingerichtet werden. Der Vorentwurf hat aber keine Auswirkungen auf den Bezug der Daten zu den Haushalten nach Artikel 69g des Bundesgesetzes vom 24. März 200640 über Radio und Fernsehen (RTVG).

Art. 5 Qualität der Daten im Informationssystem

Abs. 1

Wie unter Kapitel 2.1.1.4 erwähnt, übernimmt der NAD die Daten, die vom BFS bei den Kantonen und Gemeinden gestützt auf das RHG und die RHV zu statistischen Zwecken erhoben werden. Da es sich um dieselben Daten handelt, ist sicherzustellen, dass die Qualität der Daten im Informationssystem der Qualität der Daten entspricht, die vom BFS zu statistischen Zwecken erhoben werden. Die Qualität der Daten des NAD muss jedoch nicht höher sein als diejenige der Daten, die vom BFS nach dem RHG erhoben werden.

Nach Artikel 14 Absatz 1 RHG stellen die Kantone und Gemeinden dem BFS die Daten nach Artikel 6 RHG unentgeltlich zur Verfügung. Die Daten werden vierteljährlich geliefert (Art. 8 Abs. 1 RHV) und müssen von einem durch das BFS betriebenen Validierungsservice validiert werden (Art. 10 Abs. 1 RHV). Sie müssen die vom BFS festgelegten Plausibilisierungsregeln erfüllen (Art. 10 Abs. 3 RHV). Bei unvollständiger oder fehlerhafter Datenlieferung kann das BFS eine erneute Lieferung auf den gleichen Stichtag verlangen (Art. 10 Abs. 5 RHV). Der vorliegende Absatz soll sicherstellen, dass für die Daten, die in das Informationssystem übernommen werden, dieselben Standards gelten.

Abs. 2

Die Qualität der Daten des NAD wird für die gesetzlich bestimmten Zwecke genügen. Es könnte jedoch sein, dass die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten nach dem Aufbau des NAD qualitativ bessere Daten benötigen, insbesondere aktuellere Daten. Mit dem vorliegenden Absatz erhält das BFS die Möglichkeit, wirksamere Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität zu ergreifen. Das BFS könnte namentlich strengere Qualitätsstandards definieren als die Standards gemäss dem RHG. Die Standards könnten dazu dienen, interne Prozesse für die Plausibilisierung, Validierung und Berichtigung der Daten festzulegen.

Was die Richtigkeit der im Informationssystem gespeicherten Adressdaten der natürlichen Personen angeht, wird das BFS umgehend die nötigen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sie den Adressen im amtlichen Verzeichnis der Gebäudeadressen gemäss der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) entsprechen, das behördenverbindlich ist (Art. 26a Abs. 4 und 26c Abs. 3 GeoNV).41

Abs. 3

Das Informationssystem widerspiegelt lediglich den Inhalt der Gemeinderegister, aus denen es quartalsweise gespiesen wird. Wenn eine zugriffsberechtigte Behörde, Organisation oder

40SR 784.40

41 SR 510.625