Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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den Nutzergruppen identisch sein soll, kann je nach Entwicklung des Service angepasst werden. So ist es denkbar, die Gebühren bei einer erheblichen Steigerung der Nutzungszahlen zu senken, um dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen.

Um erste Modellrechnungen zur Kostendeckung des NAD bei unterschiedlichen Nutzerzahlen anzustellen, wurde eine ungefähre Preisspanne für die Zugangsgebühr und die Kosten für den Adressabgleich angenommen. Die Höhe der Grundgebühr orientiert sich an den Kosten für die Teilnahme an sedex und wurde auf einen jährlichen Betrag von 200 Franken angenommen. Bei der nutzungsabhängigen Gebühr für den Adressabgleich wurde ein Preis von 0.1 Franken pro geführte Adresse angenommen.

Bei einer Weiterentwicklung der Lösung, die eine bessere Datenqualität gewährleistet,

müsste ein differenziertes Preismodell entwickelt werden, das den Kosten für eine solche komplexere Lösung und einem intensivierten Datenaustausch Rechnung trägt.

2.2.3.4 Kostendeckung

Wie in Kapitel 2.2.2 aufgezeigt beläuft sich eine erste Schätzung zum Kostenbedarf des NAD in der Startphase auf rund 1.7 Millionen Franken pro Jahr und im normalen Betrieb auf rund 1.6 Millionen Franken jährlich. In einer ersten Phase nach Inbetriebnahme sind die Kosten für den Bund höher und flachen mit dem Aufbau eines stabilen Nutzerkreises über die Zeit ab, bis im Normalbetrieb der angestrebte Kostendeckungsgrad von ca. 80 Prozent erreicht wird. Nachstehende Tabelle zeigt, welcher Preis bei einer angestrebten Kostendeckung von 80 Prozent bei einem tiefen Szenario zu Nutzern und Nutzung pro geführte Adresse verrechnet würde (10 Rappen pro geführte Adresse). Zusammen mit der Grundgebühr stehen den Kosten von knapp 1.6 Millionen Franken in dieser Modellrechnung Einnahmen von rund 1.23 Millionen Franken gegenüber, so dass sich die Kosten für den Bund auf rund 0.36 Millionen Franken belaufen.

Tabelle 4: Annahmen zur Kostendeckung (Szenario tief)

Nutzung tief Differenz Kostendeckung Nutzungsabhängige Gebühr

Szenario tief Szenario Nutzer tief

Nutzergruppen Differenz Pro Annahme Einnahmen Pro Anzahl Annahme Einnahmen

Berechtigung geführte (Total)

Adressen

Verwaltung Bund (zentral) 360'000 0 5 0 n.a.

Bund (dezentral) n.a. 200 5 1000 n.a.

Kantone n.a. 200 70 14000 n.a.

Gemeinden n.a. 0 0 0 n.a.

Dritte mit Krankenkassen n.a. 200 20 4000 0.1 6'000'000 600'000 gesetzlichem AHV/IV n.a. 200 20 4000 0.1 2'000'000 200'000 Auftrag UVG n.a. 200 0 0 0.1 1'000'000 200'000

Pensionskassen n.a. 200 10 2000 0.1 2'000'000 100'000 Diverses n.a. 200 20 4000 0.1 1'000'000 100'000

Total Total 150 29'000 12'000'000 1'200'000 Kostendeckung (% Gesamtkosten) 78.78 Einnahmen Total 1'229'000

Der Nutzen wurde in Kapitel 1.3 aufgezeigt. Auf eine erneute Befragung der Bundesorgane und der Kantone wurde zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Verschiedene Stellen haben aber von sich aus oder auf Nachfrage klares Interesse am geplanten Dienst signalisiert. Für einzelne Nutzergruppen wird das Interesse auch von der Höhe der Nutzungsgebühr abhängen. Diese wird auf Verordnungsstufe definiert.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Ingress

Der Aufbau eines nationalen Adressdienstes ist eine inhärente Bundeszuständigkeit ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Gemäss den gesetzestechnischen Richtlinien (GTR, Rz. 25) ist in diesem Fall subsidiär Artikel 173 Absatz 2 BV zu nennen (vgl. dazu ausführlich Kapitel 5.1).