Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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Person oder eine Person, deren Daten bearbeitet werden, einen Fehler im System entdeckt, so muss die fehlerhafte Information so weit wie möglich im Register berichtigt werden, aus dem sie stammt, und nicht im NAD. Deshalb wird der Bundesrat mit dem vorliegenden Absatz ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens zur Berichtigung unrichtiger Daten zu regeln. Bestimmt werden muss namentlich, wie die Fehler gemeldet werden (z. B. über die Meldung eines Berichtigungsbegehrens) und welche Schritte das Verfahren für die Meldung von (vermuteten oder erwiesenen) Fehlern an die Gemeinden umfasst.
3.5 4. Abschnitt: Zugriff auf die Daten und Pflichten der Zugriffsberechtigten
Art. 6 Erteilen der Zugriffsberechtigungen
Abs. 1
Aus Gründen der Klarheit wird im vorliegenden Absatz festgehalten, dass die Behörden, Organisationen und Personen, die Zugriff auf das Informationssystem erhalten wollen, dem BFS ein Gesuch stellen müssen. Denn die Behörden und Dritten, die nach dem AHVG systematisch die AHVN verwenden dürfen, sollen nicht automatisch einen Zugriff erhalten. Das BFS muss zuerst sicherstellen, dass diese potenziellen Nutzer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
Abs. 2
Der Vorentwurf lehnt sich an die jüngsten Entwicklungen bei der Verwendung der AHVN an. Seit der Einführung der neuen AHV-Nummer im Jahr 2008 ist die Digitalisierung der Verwaltungstätigkeit weit fortgeschritten und die systematische Verwendung der Nummer ausserhalb der AHV hat sich stark verbreitet. Zahlreiche Akteure sind der Auffassung, dass die Anforderungen zur Bewilligung der systematischen Nutzung gelockert werden müssen. So hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren im Januar 2014 angeregt, die AHVN als Personenidentifikator zur Verfügung zu stellen, damit E-Government-Projekte vorangetrieben werden können. Die Verwendung eines eindeutigen Identifikators liesse die Verwaltung effizienter werden und verbesserte die Qualität der Datenbanken, da keine Gefahr von Verwechslungen mehr bestünde wie heute.
Entsprechend diesem Trend hin zur Lockerung stützt sich der Vorentwurf bei der Definition der potenziellen Nutzer des NAD auf die Bestimmungen des AHVG. Zugriff gewährt wird ausschliesslich den Behörden und Dritten, die nach dem AHVG systematisch die AHVN verwenden dürfen. Durch diese Einschränkung des Zugriffs soll das Verfahren für die Zugriffserteilung erleichtert und beschleunigt werden. Die Zentrale Ausgleichsstelle hätte bereits eine erste Identifikation der Behörden, Organisationen und Personen, die die AHVN systematisch verwenden dürfen, vorgenommen.
Die Formulierung des vorliegenden Absatzes beruht auf den Gesetzgebungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Revision des AHVG aufgenommen worden sind. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, gemäss der sämtliche Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden gestützt auf eine generelle Ermächtigung die AHVN systematisch verwenden dürfen, ohne dass für jeden neuen Verwendungszweck eine spezifische Bestimmung in einem besonderen Gesetz vorliegen muss. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf wurde vom 7. November 2018 bis am 22. Februar 2019 durchgeführt. Die Formulierung des vorliegenden Absatzes muss folglich mit der vorgesehenen Änderung des AHVG koordiniert werden.
Im Vorentwurf wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Nutzer der AHVN deutlich ansteigen wird, sobald die Änderung des AHVG in Kraft tritt. Die zur systematischen Verwendung der AHVN zugriffsberechtigten Behörden und Dritten werden in Artikel 153c des Vorentwurfs zum AHVG genannt: