Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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3.2 1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
Abs. 1
Das Gesetz regelt nicht nur die zuständige Behörde und deren Aufgaben und Pflichten, den Inhalt des Informationssystems des NAD und die Quelle sowie die Qualität der Daten, sondern auch den Zugriff auf die Daten, die Pflichten der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen, den Datenschutz sowie die Gebühren und die Aufteilung der Kosten.
Abs. 2
Der NAD wird es den Behörden sowie den Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden angehören und mit Verwaltungsaufgaben betraut sind (nachstehend: Dritte), erlauben, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abzufragen. Der NAD wird es den Verwaltungen, Stellen und Personen ermöglichen, ihre Aufgaben effizienter wahrzunehmen, indem für die Überprüfung der Adressen ausschliesslich ein einfacher und zuverlässiger Prozess vorgesehen ist.
3.3 2. Abschnitt: Zuständige Behörde, Aufgaben und Pflichten
Art. 2 Zuständige Behörde
Nach den Artikeln 17 Absatz 1 und 19 Absatz 1 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur dann bearbeiten und bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Der Vorentwurf umfasst genaue Bestimmungen, mit denen das BFS ermächtigt wird, den NAD zu betreiben. Der Dienst beinhaltet ein Informationssystem mit den einschlägigen Daten. Es ist daher sinnvoll, festzuhalten, dass die Kompetenz auch den Betrieb dieses Systems umfasst.
Die Kompetenz geht nicht über den Betrieb des NAD und dessen Informationssystem hinaus. Die bestehenden Aufgaben des BFS sind vom Vorentwurf somit nicht betroffen. Die Aufgaben und Pflichten des BFS in Verbindung mit dem Betrieb des NAD werden in Artikel 3 konkretisiert.
Art. 3 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde
Abs. 1
Bst. a
Das BFS muss sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine reibungslose Nutzung des Systems erfüllt und gewährleistet sind. Es muss namentlich dafür sorgen, dass das Informationssystem korrekt funktioniert. Die zugriffsberechtigten Nutzer müssen sich über das System verbinden und die Abfragen gemäss den Abfrageoptionen nach Artikel 7 Absatz 1 durchführen können. Das BFS muss ferner in der Lage sein, den Nutzern die Daten nach Artikel 8 Absatz 1 zu liefern. Darüber hinaus muss das System Einzelabfragen der Nutzer (Webschnittstelle) und Abfragen über andere Informatikanwendungen im synchronen (Web Service) oder asynchronen (Nachrichtenschnittstelle) Modus verarbeiten. Das BFS wird Nutzerprobleme bearbeiten und unvorhergesehene Ereignisse, die sich direkt auf die Leistung der Dienste für die Nutzer auswirken, bewältigen müssen.
Bst. b
Das BFS muss sicherstellen, dass die Daten im Informationssystem der Qualität der Daten entsprechen, die es gestützt auf das RHG erhebt. Genügt die Qualität nicht, so muss es die erforderlichen Massnahmen treffen.