Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Tabelle 3: Kostenteilung nach Nutzergruppen

Nutzergruppe Grundfinanzierung Gebührenfinanzierung Grundgebühr Nutzungsgebühr

Zentrale Differenz - -

Bundesverwaltung33 Kostendeckung

Dezentrale Pro Berechtigung

Bundesverwaltung34

Kantone - Pro Berechtigung -

Dritte - Pro Berechtigung Pro geführte Adresse

Gemeinden - - -

Bewertung des Vorschlags

Mit einer gesicherten Grundfinanzierung durch den Bund kann aus Sicht des Bundesorgans, das den NAD verantwortet, eine gewisse Planbarkeit sichergestellt werden. Das Budget hierfür wird zentral beim BFS eingestellt. Der Bund ist eine wichtige Nutzergruppe, die erheblich vom neuen Dienst profitiert, da sie nur eingeschränkten Zugang auf aktualisierte Adressdaten der Bevölkerung hat. Die Verwaltungseinheiten werden Daten in unterschiedlichem Umfang austauschen. Manche werden gelegentliche Einzelabfragen tätigen, andere werden ihren Adressdatenbestand regelmässig abgleichen. Insgesamt wird die Bundesverwaltung voraussichtlich grössere Mengen an Daten abgleichen, was die Übernahme von rund 20 Prozent der Kosten rechtfertigt. Mit einer Gebühr pro erteilter Berechtigung und einer Weiterverrechnung der Kosten für den Meldungsaustausch kann eine nutzergerechte Kostenverteilung erreicht werden. Innerhalb der Kantone ist der NAD für jene Verwaltungseinheiten interessant, die auf Wohnsitzadressen aus anderen Kantonen angewiesen sind. Da die Kantone an der Datenproduktion für den NAD beteiligt sind, sollen sie an den Kosten für den NAD verursachergerecht, aber eher in bescheidenem Umfang beteiligt werden. Die Modalitäten sind so zu gestalten, dass eine einfache Verrechnung möglich ist. Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell geht von der Annahme aus, dass die Gemeinden eher sporadische Einzelabfragen beim NAD machen werden. Diese Einzelabfragen sollen für die Gemeinden kostenlos sein. Die Gemeinden sollen an den Kosten insbesondere auch deshalb nicht beteiligt werden, da sie bereits die Rohdaten für den NAD liefern. Mit der Nutzungsgebühr für Dritte mit gesetzlichem Auftrag wird erreicht, dass diese Nutzergruppe, die in die Produktion der Daten nicht involviert ist, einen Teil des Werts der Daten vergütet. Die Messgrösse «Anzahl geführte Adressen» ist ein einigermassen stabiler Indikator für den Nutzwert, den NAD für die Nutzer in dieser Gruppe generiert und sorgt aus Sicht des NAD-Anbieters dafür, dass die Einnahmen besser planbar sind, da sich das Abfrageverhalten der Nutzer nicht auf den zu entrichtenden Preis auswirkt. Für die Rechnungsstellung müssen zudem keine detaillierten Nutzungsnachweise erstellt werden.

2.2.3.3 Nutzungsbedingungen und Preismodell

Die Voraussetzungen für die Nutzung des NAD sowie das Gebührenmodell werden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Nutzungsbedingungen werden nach Nutzergruppe gemäss dem skizzierten Finanzierungsmodell unterschiedlich ausgestaltet. Das Preismodell, das bezüglich Grundgebühr und Weiterverrechnung des Datenaustauschs mit sedex für alle betreffen-

33 Vgl. SR 172.010.1

34 Vgl. SR 172.010.1