Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Verworfen wurde das Modell wonach der Bund die gesamten Kosten für den NAD trägt. Dagegen spricht, dass der Nutzen des Dienstes nicht nur beim Bund, sondern auch bei anderen Stellen anfällt. Speziell sollen auch Dritte mit gesetzlichem Auftrag vom NAD profitieren können. Dies umfasst Stellen, die gesetzlich definierte Aufgaben erfüllen, aber keine Leistungen gegenüber dem Staat abrechnen. Der wirtschaftliche Nutzen des NAD fällt aus dieser Sicht auf privater Seite an. Gleichzeitig ist dies die Nutzergruppe, die in keiner Weise in die Datenproduktion involviert ist, weshalb dieses Modell verworfen wurde.
Verworfen wurde ebenso ein Finanzierungsmodell, bei dem für alle Nutzergruppen eine einheitliche Nutzungsgebühr nach Anzahl der Abfragen erhoben wird. Ein solches Modell erscheint auf den ersten Blick fair und ist einfach zu kommunizieren. Mehrere Überlegungen sprechen indes dagegen. Eine Gleichbehandlung wäre nur dann gegeben, wenn alle Nutzergruppen an den Kosten beteiligt würden, also auch die Gemeinden. Diese stehen aber an der Quelle der Datenproduktion. Die Kantone sind ebenfalls relativ stark in die Datenproduktion eingebunden. Ein weiteres Hindernis ist der technische und administrative Aufwand.
Eine Gebühr pro Abfrage setzt voraus, dass die Nutzungsdaten ausgewertet werden können, was entsprechende Werkzeuge bedingt. Das Verrechnungsprozedere mit einem individuellen Nachweis über die Nutzung ist aufwändig. Zudem besteht bei einer Kostenverrechnung nach tatsächlich erfolgten Abfragen das Problem der mangelnden finanziellen Planbarkeit aus Sicht des NAD-Anbieters. Dies nicht nur, weil die effektiven Nutzungszahlen erst zum Ende einer definierten Periode bekannt sind (während die Budgetierung im Voraus erfolgen muss), sondern auch, weil die Nutzer bei einer Abrechnung nach getätigten Abfragen individuelle Kostenoptimierungsstrategien anwenden könnten, die schwer vorhersehbar sind.
Vorgeschlagenes Finanzierungsmodell: Differenzierte Kostenteilung nach Nutzergruppen
Vorgeschlagen wird daher eine differenzierte Kostenteilung nach Nutzergruppen mit zwei nutzungsabhängigen Komponenten, die mit Blick auf den administrativen Aufwand einfach zu bestimmen sind. Bei den Nutzergruppen wird zwischen dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den Dritten unterschieden.
Das Finanzierungsmodell sieht vor, dass der Bund als Anbieter des NAD eine gebührenfinanzierte Kostendeckung von 80 Prozent anstrebt. Die Nutzung durch die zentrale Bundesverwaltung wird mit dem Differenzbetrag zur angestrebten Kostendeckung abgegolten, da sich der Bund selber keine Gebühren verrechnen kann. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sowie Verwaltungen der Kantone und Dritte bezahlen eine einheitliche Grundgebühr für den Zugang zu den Dienstleistungen des NAD pro nutzungsberechtigte Stelle und beteiligen sich an den Kosten für den Datenaustausch. Dritte entrichten zusätzlich zur Grundgebühr eine Nutzungsgebühr, die sich nach der Anzahl der Adressen bestimmt, die eine Stelle in ihrem Datenbestand führt und die Basis der Abgleiche mit dem NAD bildet. Diese Gebühr kann im Sinne einer Flatrate für die Abfrage mit einer maximal autorisierten Abgleichmenge pro Jahr kombiniert werden. Die Gemeinden als ursprüngliche Dateneigner können den Adressdienst nach dem hier vorgeschlagenen Finanzierungsmodell gebührenbefreit nutzen. Die konkreten Modalitäten zur Ausgestaltung der Gebühren und zur Rechnungsstellung werden in der Verordnung ausgearbeitet, wobei darauf zu achten ist, dass der administrative Aufwand klein gehalten wird.