Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Für jede Behörde, die diese Information zwecks Erfüllung ihres Auftrags braucht, bietet der neue Dienst einen klaren Mehrwert. Ziel ist es, dass Verwaltungen und Dritte ihre Aufgaben einfacher wahrnehmen und beschleunigen können, was zu Effizienzgewinnen führt. Ziel ist es auch, die Qualität von Adressdaten, die in bestehenden Systemen der öffentlichen Hand bereits geführt werden, zu verbessern. Einzelne Fachaufgaben können so qualitativ besser erbracht werden. Bei schriftlichen Kontaktaufnahmen können durch die Reduktion von Retouren Kosteneinsparungen erzielt werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf geht zurück auf die Behandlung zweier parlamentarischer Vorstösse.1 In seinem Bericht vom 12. November 2014 ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass eine zentrale Adressdatenbank für die öffentlich Hand von grossem Nutzen wäre.2 Eine Arbeitsgruppe unter der Federführung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) hat verschiedene im Bericht skizzierte Lösungsmöglichkeiten geprüft und einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet. In der Folge hat der Bundesrat das EJPD am 12. April 2017 beauftragt, einen Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten, um die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau eines nationalen Adressdienstes zu schaffen.

1.2 Gewählte Lösung

Im Vorfeld zum Bundesratsbeschluss vom 12. April 2017 wurden vier Alternativen für den Aufbau des NAD geprüft und darauf aufbauend eine kombinierte Lösungsvariante empfohlen. Diese sieht vor, einen Teil der vom Bundesamt für Statistik (BFS) bereits im Rahmen der registerbasierten Volkszählung genutzten Daten auch für den Aufbau des NAD zu verwenden. Gleichzeitig soll aber die Möglichkeit bestehen, zu einem späteren Zeitpunkt auch aktuellere Daten verfügbar machen zu können. Der vorliegende Vorentwurf schafft die Grundlage für eine solche Umsetzung.

Der NAD wird als Basisdienst konzipiert, der bestehende Adressinformationen zur Weiterverwendung durch Behörden zentral zugänglich macht (vgl. dazu auch Kapitel 2.1). Es ist vorgesehen, den NAD auf Basis bestehender Prozesse für die Datenlieferung und -bereinigung an den Bund aufzubauen. Der Vorentwurf ermöglicht die Weiterverwendung der Daten, die dem BFS gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 (RHG) geliefert werden. Somit ist es nicht zwingend notwendig, dass Kantone und/oder Gemeinden die Adressdaten aus ihren Einwohnerregistern zusätzlich zu den bestehenden Datenlieferungen über einen neuen Kanal an den NAD liefern.

1Parlamentarische Initiative 11.488 Germann: Anpassung des Registerharmonisierungsgesetzes; Postulat 12.3661

Staatspolitische Kommission des Nationalrats: Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern.

2Bericht des Bundesrates vom 12. November 2014 in Erfüllung des Postulats 12.3661 der Staatspolitischen Kommission des

Nationalrats vom 16. August 2012, Adressdatenaustausch zwischen Einwohnerregistern, Post und anderen Dateninhabern; abrufbar auf Curia vista: www.parlament.ch.

3 SR 431.02