Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Abbildung 1: Lösungsansatz Weiterverwendung Daten RHG (vgl. dazu auch Kapitel 2.1.1.4)
Der Lösungsansatz in seiner einfachsten Ausprägung respektiert die bestehenden Zuständigkeiten und zielt darauf ab, dass die Bereitstellung des neuen Service, die Kantone und Gemeinden nicht zusätzlich belastet (vgl. Kapitel 4).
Der Gesetzesentwurf lässt die Möglichkeit offen, dass weitere Datenquellen genutzt werden können (vgl. dazu auch Kapitel 2.1 und 4.2). So kann der Dienst gemäss den Anforderungen der Nutzer und den technischen Möglichkeiten beim Datenaustausch zwischen den Registern weiterentwickelt werden. Der Nutzen des Dienstes steigt mit der Aktualität der Daten. Im Vordergrund stehen somit Möglichkeiten, um die Aktualität der Adressdaten zu verbessern (vgl. dazu 2.1.1.4).
Eine Weiterentwicklung des NAD hin zu einem Bundespersonenregister, das sämtliche Personendaten der Einwohnerregister von Gemeinden und Kantonen repliziert, ist nicht geplant und wäre nach Inkrafttreten ohne Anpassung des Gesetzes auch nicht möglich.
1.3 Anwendungsfälle und Nutzenbewertung
Der NAD dient der Unterstützung aller zugriffsberechtigten Verwaltungen und Dritten. Ein Mehrwert entsteht immer dann, wenn eine Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Angaben zum gemeldeten Wohnsitz und zur Adresse einer Person angewiesen ist, diese aber nicht oder nur teilweise aus den Einwohnerregistern beziehen kann. Aus generischer Sicht ergeben sich folgende Anwendungsfälle:
• Die Adresse einer Person beziehen, um im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens schrift-
liche Dokumente zustellen zu können. Beispiele sind Behördeninformationen, Urkunden, Registerauszüge, Rechnungen, Mahnungen, Betreibungsankündigungen, Verfügungen, Vorladungen und andere.
• Den aktuellen Wohnsitz einer Person recherchieren, um die Zuständigkeit innerhalb der
Verwaltung zu klären und ein Verwaltungsverfahren anstossen oder wiederaufnehmen zu können. Beispiele sind Abklärungen für die Umsetzung der Alimentenhilfe, für die Erhebung ausserkantonaler Schulgelder, für die Zustellung von Vorladungen für die Einvernahme von Zeugen, für das Einreichen von Betreibungsbegehren durch den Staat als Gläubiger, für die Abwicklung von Zustellbegehren in der internationalen Rechtshilfe und weitere.
• Den Wohnsitz einer Person rückwirkend bestimmen, um die Zuständigkeiten zwischen
verschiedenen Verwaltungen nachvollziehen zu können und für die korrekte Abwicklung eines Geschäftsfalls zu sorgen. Ein Beispiel ist die lückenlose Erhebung von Wehrersatzpflichtabgaben über Kantonsgrenzen hinweg bei einer maximalen Verjährungsfrist von 10 Jahren.