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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Santésuisse bemängelt, dass die Bestimmung in Artikel 8 Absatz 2 zu Falschannahmen der Krankenversicherer führen würde. Es sei zudem nicht ersichtlich warum die abfragende Stelle nicht sehen dürfe, ob die Person ihre Daten gesperrt hat. Santésuisse fordert

zusätzliche Erläuterungen dazu und verweist darauf, dass dieses Problem bereits heute in Anwendung von Artikel 32 des ATSG bestehe. Falls es ein schutzwürdiges Interesse gäbe, sei zu prüfen, wie die Krankenversicherer an diese für sie notwendigen Informationen

kommen.

6.5.4 Art. 9 Pflichten der Zugriffsberechtigten

6.5.4.1 Bekanntgabe von Daten

Die Regelung, unter welchen Voraussetzungen die über den NAD erhaltenen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen, wird von den Kantonen unterschiedlich beurteilt. Einige Kantone erachten die Bestimmung als zu streng (GE, GR), andere sprechen sich generell gegen eine Weitergabe der Daten aus oder verlangen Einschränkungen (TI, VD, ZG):

GE bemerkt, dass Artikel 9 Absatz 1 dazu führe, dass für die Weitergabe von nicht-sensiblen Daten neue Rechtsgrundlagen geschaffen werden müssten. Die Bestimmung solle

dahingehend geändert werden, dass die Weitergabe der Daten zwischen kantonalen und kommunalen Behörden nur dann erlaubt sein soll, wenn dies in der Erfüllung ihrer

gesetzlichen Aufgaben einem Bedürfnis entspreche. GR kritisiert, dass die Regelung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b strenger sei als diejenige im DSG Artikel 17 und sich nicht vollziehen lasse. Zwischen dem ADG und dem DSG müsse zwingend Kongruenz bestehen. GR weist darauf hin, dass Inhaber einer Datensammlung nicht unterscheiden könnten, ob eine Adresse aufgrund der Nutzung des NAD oder aufgrund einer kantonalen

Abfragemöglichkeit aktualisiert wurde. TI vermisst weiterführende Erläuterungen und ist der Meinung, dass eine Weitergabe der Daten an Dritte nicht in Betracht gezogen werden sollte. Diese sollten vielmehr selbst auf den NAD zugreifen. VD kritisiert, dass eine Übermittlung der Daten ins Ausland im Gesetzesentwurf nicht ausgeschlossen wird und verweist auf kantonales Recht (LVLHR).21 ZG beantragt eine Präzisierung zur Frage, wie die Einhaltung der Verpflichtung kontrolliert wird und welche Konsequenzen bei Widerhandlungen drohen.

Seitens der Organisationen macht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG darauf

aufmerksam, dass die Datenweitergabe für alle Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen im BVG festgehalten werden sollte.

6.5.4.2 Datenschutz und Datensicherheit

Die konkrete Bestimmung zu den Pflichten der Nutzer im Bereich Datenschutz und

Datensicherheit wurde von drei Kantonen kommentiert (BE, TI, ZG).

BE beantragt eine Präzisierung von Artikel 9 Absatz 2 zur Eignung der Massnahmen, die die Nutzer ergreifen müssen. Konkret stelle sich die Frage, ob die Vollzugshilfen des EDÖB, der kantonalen oder der kommunalen Datenaufsichtsstellen beizuziehen wären. ZG beantragt, Artikel 9 Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Sie sind verpflichtet, die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes

21 Loi d'application de la loi fédérale du 23 juin 2006 sur l'harmonisation des registres des habitants et d'autres registres officiels de personnes du 2 février 2010 (LVLHR).