Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/59: Verlängerung und Änderung der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft · 13 Seiten
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tritte bei Schweizer Arbeitgebern in der Hauswirtschaft laufend zugenommen. Über drei Jahre betrachtet (2016-2017-2018) beträgt die Verstossquote gegen die minimalen Lohnbestimmungen des NAV-Hauswirtschaft 11% bei den Arbeitgebern und 9% bei den Personen. Zu beachten ist auch, dass ein Teil der in der Hauswirtschaft tätigen Personen im Rahmen des Personalverleihs beschäftigt ist. Der Personalverleih ist seit mehreren Jahren eine Fokusbranche der TPK Bund. Hinzu kommt die Schwierigkeit, in der Branche Kontrollen durchzuführen. Aus den genannten Gründen sowie aufgrund der Tatsache, dass in dieser Branche nach wie vor wiederholte Verstösse festgestellt werden, empfiehlt es sich, den Kampf gegen missbräuchliche Lohnunterbietungen mittels verbindlicher Mindestlöhne weiterzuführen und so Missbräuchen vorzubeugen.
Vor dieser Ausgangslage sind nach Ansicht der TPK Bund die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt: Einerseits liegen wiederholte Verstösse gegen die Mindestlöhne vor, andererseits ist wegen der starken Nachfrage nach ausländischen Betreuungskräften in Privathaushalten davon auszugehen, dass beim Wegfall des Mindestlohnes im NAV der Druck auf die Löhne und die Missbrauchsgefahr steigen würde. Daher ist es angezeigt, in dieser Branche auch weiterhin mittels verbindlichen Mindestlöhne gegen Missbräuche vorzugehen. Wie schon im Jahre 2016 soll der NAV um weitere drei Jahre, d.h., bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
4.4 Anpassung der Mindestlöhne im NAV Hauswirtschaft
Anlässlich der beantragten Verlängerung des NAV Hauswirtschaft stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Lohnanpassung.
Beim Erlass des NAV Hauswirtschaft wurde von einer Indexierung der Mindestlöhne im NAV abgesehen, weil die TPK Bund die Arbeitsmarktsituation in der Hauswirtschaft vor einer allfälligen Lohnanpassung neu beurteilen sollte. Artikel 360a Absatz 2 OR hält fest, dass die Mindestlöhne weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen.
Bei der Festlegung der Lohnhöhe wurde von Arbeitgeberseite gefordert, dass die Interessen der Arbeitgeberschaft in ähnlichen Dienstleistungsbranchen berücksichtigt werden müssen. Die Mindestlöhne dürften die bestehenden Löhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) nicht konkurrenzieren, d.h. nicht höher liegen. Die Mindestlöhne in Branchen mit ave GAV (v.a. Reinigungs- und Gastgewerbe) bildeten zusammen mit den Löhnen aus Dienstleistungsbranchen mit GAV, welche nicht allgemeinverbindlich erklärt sind den Massstab für die Festlegung der Löhne im NAV. Hinzu kamen die kantonalen NAV, welche Löhne oder Lohnempfehlungen für Hausangestellte erlassen hatten. Das gesetzliche Gebot der Wahrung der berechtigten Interessen anderer Branchen fand auch bei der erstmaligen Lohnanpassung Beachtung. Der Bundesrat entschied sich im Jahre 2013 auf Antrag der TPK Bund für eine Anpassung der Mindestlöhne. Dabei wurde die Nominallohnentwicklung zwischen 2011 und 2012 zugrunde (total +1.8%) gelegt, er wurde also auf CHF 18.55 erhöht. Auch im Jahr 2017 wurde der Mindestlohn auf Antrag der TPK und entsprechend der Nominallohnentwicklung angepasst und auf CHF 18.90 festgelegt.