Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Ausserdem wünscht die Schweiz einen Zugriff der nationalen ETIAS-Stelle auf nationale Da-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet tenbanken und gewisse Schengen-Datenbanken. So soll die nationale ETIAS-Stelle für ihrelégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Aufgaben im Zusammenhang mit Reisegenehmigungen auf das ZEMIS und das ORBIS zugreifen können.
Im Rahmen der manuellen Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigung soll die nationale ETIAS-Stelle auf das VIS, das EES sowie auf das SIS35 zugreifen können. Diese Zugriffsrechte sind bereits am 7. Januar 2019 durch die Europäische Kommission mit zwei neuen EU-Verordnungen36 vorgeschlagen worden. Die beiden neuen EU-Verordnungen haben zum Ziel, die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem und den anderen EU-Informationssystemen herzustellen, um die automatisierten Überprüfungen gemäss Artikel 20 ETIAS-VO zu ermöglichen. Beide neuen Verordnungen sollen mit der Inbetriebnahme von ETIAS anwendbar werden. Die notwendigen Gesetzesanpassungen werden bereits in dieser Vorlage vorgesehen.
4. Neue Bestimmungen im AIG
4.1. Ausgangslage
Die ETIAS-Verordnung sieht einen Zugang via eine nationale Stelle zu ETIAS-Daten zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten für gewisse benannte Behörden vor. Dasselbe gilt für die Datenbanken VIS und EES. Die Schweiz hat jedes Mal den NDB als benannte Behörde bezeichnet. Aus Datenschutzgründen muss vorläufig präzisiert werden, dass die Bearbeitung von Daten aus diesen Systemen durch den NDB der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstellt wird.
Die Richtlinie zum Datenschutz (Richtlinie [EU] 2016/680) stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar und wurde im Rahmen des neuen SDSG37 umgesetzt. Das Inkrafttreten ist für das Frühjahr 2019 geplant. Die Datenbearbeitungen durch den NDB sind vom SDSG nicht erfasst, da die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von der Richtlinie ausgeschlossen sind (Art. 1 Abs. 3 Bst. a i. V. m. Erw. Nr. 14 der Richtlinie [EU] 2016/680).
Da die Schweiz jedoch den NDB als bezeichnete Behörde definiert hat, soll bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung des aktuell revidierten DSG38 auf Gesetzesstufe vorgesehen werden, dass der NDB dem SDSG und damit der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstellt wird. Diese Bestimmungen sind Übergangsbestimmungen, die beim Inkrafttreten des neuen DSG aufgehoben werden sollen, da das neue DSG auf den NDB Anwendung finden wird.
4.2. Notwendigkeit der Anpassungen
Damit der NDB als «benannte Behörde» zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nicht nur die ETIAS-Daten (Art. 56
35 Siehe Vorlage zur Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zu SIS
36 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the conditions for accessing the other EU information systems and amending Regulation (EU) 2018/1862 and Regulation (EU) 2018/xxx [ECRIS-TCN]; COM(2019) 3 final; und Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the conditions for accessing other EU information systems for ETIAS purposes and amending Regulation (EU) 2018/1240, Regulation (EC) No 767/2008, Regulation (EU) 2017/2226 and Regulation (EU) 2018/1861; COM(2019) 4 final.
37 BBl 2018 6003, AS 2019 …, SR ….
38 Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941; Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) (Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates).