Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Verordnung [EU] 2018/1240), sondern auch die EES-Daten (Art. 29 ff. Verordnungen [EU]IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet 2017/2226législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation39) sowie die VIS-Daten (VIS-Beschluss 2008/633/JI40) erhalten kann, ist das AIG
entsprechend anzupassen.
Der NDB ist (als benannte Behörde) bei der Bearbeitung von Daten aus den genannten Systemen an den Standard der Richtlinie (EU) 2016/680 gebunden. Entsprechend ist im AIG das SDGS für den NDB als anwendbar zu erklären.
Die übrigen benannten Strafverfolgungsbehörden des Bundes (fedpol und Bundesanwaltschaft) haben ebenfalls diese neuen Datenschutzstandards zu beachten. Da sich dies bereits eindeutig aus dem SDGS ergibt, muss es nicht nochmals im AIG erwähnt werden.
Anzumerken ist ferner, dass die Strafverfolgungsbehörden der Kantone (kantonale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Chiasso und Lugano) an die neuen Datenschutzbestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 gebunden sind. Die Umsetzung dieser neuen Standards hat aber eigenständig im jeweiligen kantonalen Recht zu erfolgen.
5. Erläuterungen zu den Bestimmungen
5.1. Artikel des AIG und des BGIAA (Art. 2 und Anhang Bundesbeschluss)
5.1.1 Bestimmungen des AIG
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis
Artikel 5 AIG regelt die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz. Er sieht namentlich vor, dass Ausländerinnen und Ausländer für den Grenzübertritt über ein anerkanntes Ausweispapier und sofern erforderlich über ein Visum verfügen müssen. Sie müssen die für den Aufenthalt in der Schweiz notwendigen finanziellen Mittel besitzen. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen, und sie dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Dies ist mit einer neuen Bestimmung zu ergänzen, wonach Ausländerinnen und Ausländer über eine Reisegenehmigung verfügen müssen, sofern diese erforderlich ist. Somit müssen alle Angehörigen von visumbefreiten Drittstaaten eine Genehmigung vorweisen, wenn sie die Aussengrenze überschreiten möchten.
Buchstabe a wird entsprechend angepasst, und ein neuer Buchstabe abiswird eingefügt.
Art. 7 Abs. 3 Fussnote
Da der SGK angepasst wird (Art. 80 Verordnung [EU] 2018/1240), ist die Fussnote in Artikel 7 Absatz 3 AIG entsprechend zu aktualisieren.
39 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABI. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.
40 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.