Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Dieselbe Bestimmung wird bereits durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung undIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Über-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

nahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) angepasst. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 nach den Verordnungen (EU) 2017/2226 und 2017/2225 verabschiedet wurde, ist die Fussnote erneut anzupassen.

Art. 92 Abs. 1

Die Zusammenarbeit zwischen Luftverkehrsunternehmen und Behörden ist in Artikel 92 geregelt. Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die nicht nur über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel, sondern neu auch über ETIAS-Reisegenehmigungen verfügen. Entsprechend ist Absatz 1 von Artikel 92 zu ergänzen.

Art. 103b Abs. 1 Fussnote

Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der EES-Verordnung vorgesehen.41 Sie wird derzeit im Parlament beraten.

Da die Verordnung (EU) 2018/1240 die EES-Verordnung (EU) 2017/2226 ändert, ist die Fussnote anzupassen.

Art. 103c Abs. 2 Bst. d

Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der EES-Verordnung vorgesehen.42 Sie wird derzeit im Parlament beraten.

Ein Zugriff auf EES für das SEM als nationale ETIAS-Stelle muss gewährleistet sein. Dies entspricht auch dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 7. Januar 201943. Dieser Zugriff wird in Absatz 2 Buchstabe d von Artikel 103b E-AIG verankert.

Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssys-

tems

Der neue Artikel 108a AIG befasst sich mit dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem ETIAS. Er erläutert aus Gründen der Transparenz das Bestehen dieses Systems und gibt an, wozu es dient und was es beinhaltet.

Es sind dies die persönlichen Daten der visumbefreiten Reisenden, die für einen Kurzaufenthalt, das heisst 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (Abs. 1 Bst. a), in den Schengen-

41 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands).

42 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands).

43 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing the conditions for accessing other EU information systems for ETIAS purposes and amending Regulation (EU) 2018/1240, Regulation (EC) No 767/2008, Regulation (EU) 2017/2226 and Regulation (EU) 2018/1861; COM(2019) 4 final.