Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Raum einreisen möchten, sowie die entsprechende Reisegenehmigung oder VerweigerungIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet der Einreise (Abs. 1 Bst. b). In diesem Artikel wird auf die Verordnung (EU) 2018/1240législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation44 verwiesen.

Das ETIAS-System enthält zudem eine Überwachungsliste mit den Daten von Personen, die einer terroristischen oder anderen schweren Straftat verdächtigt werden (Abs. 2 Bst. a und b).

Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Das ETIAS-System beinhaltet eine Zentralstelle, die eine automatisierte Risikoprüfung vornimmt, bevor nicht visumpflichtige Personen in den Schengen-Raum einreisen.

Diese Bestimmung verweist für die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie die automatisierte Prüfung durch das ETIAS und die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie durch die nationale ETIAS-Stelle auf die Verordnung (EU) 2018/1240.

Die Pflichten der Drittstaatsangehörigen, die für Reisen in den Schengen-Raum eine ETIAS-Genehmigung besorgen müssen, sind die Folgenden:

Um eine ETIAS-Reisegenehmigung zu erhalten, müssen die Reisenden ein Online-Formular ausfüllen. Bestehende Genehmigungen sind vor ihrem Ablauf zu erneuern.

Sie können auch eine Drittperson beauftragen, dieses Formular für sie auszufüllen. Dies kommt dem Einreichen eines Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung gleich und hat vor der geplanten Reise zu erfolgen.

Das Gesuchsformular enthält digitale Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gemäss Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240. Unter anderem sind dies folgende Daten:

 Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht, Staatsan-

gehörigkeit, Vornamen der Eltern;

 sonstige Namen, Aliasnamen, Künstlernamen;

 weitere Staatsangehörigkeiten;

 Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

 Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;

 Adresse, Ort und Land des Wohnsitzes;

 E-Mail-Adresse und Telefonnummern;

 Ausbildungsniveau und -bereich;

 derzeitige Berufstätigkeit;

 Staat der ersten Einreise;

 bei Minderjährigen Namen der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter.

44 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.