Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Macht die gesuchstellende Person ihren Status als Familienangehöriger eines freizügigkeits-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet berechtigten Drittstaatsangehörigen geltend, der über einen Aufenthaltstitel gemäss der Richt-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
linie 2004/38/EG oder einen Aufenthaltstitel gemäss der Verordnung 1030/2002 verfügt, hat sie zudem folgende Informationen bereitzustellen:
die persönlichen Daten des Familienangehörigen, namentlich die Adresse und die Tele-
fonnummer;
die familiären Bindungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38.
Das System enthält auch eine Bescheinigung, dass die im Gesuchsformular gemachten Angaben korrekt sind und dass die gesuchstellende Person die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) (Art. 17 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240) verstanden hat.
Ausserdem sind die Behörden berechtigt, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verschiedene Fragen zu stellen. Die Antworten auf diese Fragen werden ebenfalls im System erfasst (Art. 17 Abs. 4 und 6 Verordnung [EU] 2018/1240). Dabei handelt es sich namentlich um Fragen zu möglichen Verurteilungen, zu Aufenthalten in Konfliktgebieten in den letzten zehn Jahren oder zu allenfalls angeordneten Entfernungsmassnahmen. Es können zusätzliche Fragen gestellt werden, die von der Kommission festgelegt werden (Art. 17 Abs. 5 Verordnung [EU] 2018/1240).
Der Abgleich der Daten mit anderen bestehenden Datenbanken wie dem SIS (Schengener Informationssystem), EES (Einreise-/Ausreisesystem), VIS (Visa-Informationssystem), Eurodac, Europol, SLTD und TDAWN von Interpol (Art. 12) erfolgt automatisch. Dabei soll geprüft werden, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in diesen Datenbanken bekannt ist und ob Einschränkungen in Bezug auf die Erteilung einer Reisegenehmigung zu prüfen sind.
Die Zentralstelle gleicht die Daten automatisch mit der ETIAS-Überwachungsliste gemäss Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1240 ab. Sie nimmt auch einen Abgleich mit den Risikoindikatoren vor (Art. 33 Verordnung [EU] 2018/1240).
Das Zentralsystem überprüft zunächst, ob die Daten des Gesuchformulars korrekt sind und ob die verlangte Gebühr entrichtet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).
Hat die Abfrage der Datenbanken keinen Treffer ergeben, erteilt das ETIAS-Zentralsystem automatisch eine Reisegenehmigung (Art. 32 Verordnung [EU] 2018/1240).
Falls anhand der Abgleiche nicht bestimmt werden kann, ob eine Reisegenehmigung zu erteilen ist, wird der Fall zur vertieften manuellen Prüfung an die Zentralstelle weitergeleitet. Dabei handelt es sich vor allem um Fälle, bei denen sich im Zentralsystem mehrere Treffer ergeben haben (Art. 22 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).
Die ETIAS-Zentralstelle hat somit Zugang zu den ETIAS-Datensätzen und den Treffern der Abgleiche in den Datenbanken sowie zu den im Zentralsystem enthaltenen Daten zur gesuchstellenden Person. Die Zentralstelle prüft die ETIAS-Überwachungsliste und die Risikoindikatoren. Falls die Treffer nicht problematisch sind (z. B. VIS) oder nicht zur gesuchstellenden Person gehören, werden diese gelöscht und es wird eine Reisegenehmigung erteilt.
Es gibt auch die Möglichkeit, den Datensatz mit einem Vermerk zu versehen, dass es sich um einen falschen Treffer handelt, um an der Grenze Komplikationen zu vermeiden.
Wenn die Daten denen der antragstellenden Person entsprechen oder wenn weiterhin Zweifel bezüglich der Identität der antragstellenden Person bestehen, wird das Gesuch durch die nationale Stelle manuell bearbeitet (Art. 26 Verordnung [EU] 2018/1240).
Die ETIAS-Zentralstelle hat ihre Bearbeitung innerhalb von zwölf Stunden nach der Übermittlung des Datensatzes abzuschliessen (Art. 22 Abs. 6 Verordnung [EU] 2018/1240).