Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die zuständige nationale Stelle wird durch Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1240 be-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet stimmt.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die zuständige Zentralstelle wird im Datensatz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers angegeben. Artikel 108c AIG bestimmt die für die Schweiz zuständige nationale ETIAS-Stelle.
Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle Absatz 1
Das SEM wird als nationale Schweizer ETIAS-Stelle bestimmt, die für die Aufgaben nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 zuständig ist. Zu diesen Aufgaben gehört die Prüfung der Anträge gemäss Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Eine weitere Aufgabe, die nachfolgend nicht näher erläutert wird, besteht darin sicherzustellen, dass die erfassten Daten in den Gesuchsdatensätzen richtig und im Zentralsystem aktuell sind (Art. 55 und 64 der Verordnung [EU] 2018/1240). Artikel 55 befasst sich mit der Änderung und vorzeitigen Löschung der Daten, während Artikel 64 das Recht der betreffenden Personen auf Information sowie auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten im ETIAS regelt.
Absatz 2
Absatz 2 befasst sich mit der manuellen Prüfung der Anträge für eine Reisegenehmigung. Wenn eine gesuchstellende Person im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn das Reisedokument, das sie besitzt, im SIS als gestohlen, verloren oder ungültig ausgeschrieben ist, ist die Reisegenehmigung vom SEM zu verweigern (Art. 20 Abs. 2 Bst. a und c). Das Gleiche gilt, wenn die betreffende Person ein Risiko für die irreguläre Migration darstellt und wenn der Treffer einer der Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d– m Verordnung (EU) 2018/1240) entspricht:
das zur Gesucheinreichung verwendete Dokument in der SLDT als gestohlen, verloren
oder ungültig gemeldet ist;
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im SIS zur Verhaftung oder Auslieferung aus-
geschrieben ist;
eine ETIAS-Genehmigung durch die Zentralstelle ETIAS verweigert, aufgehoben oder an-
nulliert wurde;
weiterhin Zweifel bezüglich der Identität der betreffenden Person bestehen, da sie im
ETIAS-Zentralsystem unter verschiedenen Namen bekannt ist;
die gesuchstellende Person bereits die Dauer eines genehmigten Aufenthalts im Schen-
gen-Raum gemäss dem EES überzogen hat oder wenn ihr eine Einreise verweigert wurde und die Einreiseverweigerung im ESS eingetragen ist;
bereits ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt verweigert, annulliert oder aufgehoben
wurde (VIS);
die Daten der gesuchstellenden Person den von Europol gespeicherten Daten entspre-
chen;
die gesuchstellende Person in Eurodac erfasst ist;
das für das Gesuch verwendete Dokument einem Reisedokument von Interpol entspricht
(TDAWN).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem solchen Treffer eine Reisegenehmigung erteilt wird. In diesem Fall kann ein Vermerk beispielsweise bezüglich einer Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie an den Grenzen in Betracht gezogen werden.