Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs eine oderIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet mehrere Fragen bejaht (Art. 26 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1240), muss das SEM prüfen,législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
ob ein Risiko für die Sicherheit, die irreguläre Migration oder die öffentliche Gesundheit besteht, und entscheiden, ob die Reise zu genehmigen ist oder nicht. Das Gleiche gilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste oder der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 33 (Art. 26 Abs. 5 und 6 problematisch erscheint.
Absatz 3
Als nationale ETIAS-Stelle kann das SEM beschliessen, eine Reisegenehmigung mit räumlich auf die Schweiz beschränkter Gültigkeit zu erteilen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 44 Verordnung [EU] 2018/1240). Dies ist eine parallele Bestimmung zu Artikel 25 des Visakodex, der die Erteilung eines Visums der Kategorie C mit räumlich beschränkter Gültigkeit namentlich aus humanitären Gründen ermöglicht.
Absatz 4
Eine Reisegenehmigung ist drei Jahre oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Reisedokuments gültig (Art. 36 Abs. 5 Verordnung [EU] 2018/1240). Die Reisegenehmigung allein genügt nicht, um die Einreise in den Schengen-Raum zu erlauben (Art. 36 Abs. 6 Verordnung [EU] 2018/1240). Die betreffende Person muss bei der Grenzkontrolle in deren Besitz sein, und sie stellt eine Voraussetzung für die Einreise in den Schengen-Raum dar.
Art. 108d Verfügung über die Verweigerung, Annullierung oder Widerruf einer ETIAS-Reisegenehmigung
Das SEM entscheidet über die Erteilung einer Reisegenehmigung (Art. 8 Abs. 2 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1240) und widerruft oder annulliert eine gemäss den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) 2018/1240 (Art. 8 Abs. 2 Bst. g Verordnung [EU] 2018/1240) erteilte Genehmigung.
Wenn das SEM eine Verfügung erlässt, muss es die Daten im ETIAS-System entsprechend ergänzen und dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mitteilen. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Weg.
Die Rechtsmittel sind diejenigen, die im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)45 vorgesehen sind. Sie ermöglichen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich Beschwerde zu erheben.
Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS Absatz 1
Absatz 1 legt fest, welche Behörden Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten dürfen. Es sind dies einerseits das SEM als nationale ETIAS-Stelle (Bst. a) und andererseits das fedpol und der NDB zum Eintrag von Personendaten in die ETIAS-Überwachungsliste (Bst. b).
Absatz 2
Mittels Abfrage des Systems kann geprüft werden, ob eine Reisegenehmigung besteht. Dieser Absatz bestimmt, welche Behörden zu Prüfzwecken auf die ETIAS-Daten zugreifen können.
Für die Schweiz sind dies: