Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet das SEM und die (kantonalen und kommunalen) Migrationsbehörden (Bst. a);
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
die Grenzkontrollbehörden, entweder das Grenzwachtkorps oder die kantonalen Behör-
den, die diese Aufgaben an den Flughäfen übernehmen (Bst. b);
die Luftverkehrsunternehmer, die bei Flügen von einem Abgangsflughafen ausserhalb des
Schengen-Raums vor dem Abflug prüfen müssen, ob eine Genehmigung vorliegt (Carrier Sanctions) (Bst. c).
Absatz 3
Dieser Absatz regelt den Zugriff auf das ETIAS zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.
Zu diesem Zweck ist ein begründeter Antrag elektronisch oder schriftlich an eine benannte zentrale Zugangsstelle zu richten (Art. 51 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1240).
Nur wenn die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind (Art. 51 Abs. 3 und 52), werden die genannten ETIAS-Daten der antragstellenden Behörde übermittelt.
In dringenden Ausnahmefällen kann die zentrale Zugangsstelle auch Anträge unverzüglich bearbeiten. Sie überprüft erst nachträglich, ob alle genannten Bedingungen erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen (Art. 51 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1240).
Die Schengen-Staaten haben die Behörden zu benennen, die elektronisch oder schriftlich Anträge stellen können. In diesem Absatz werden die Behörden festgelegt, die bestimmte Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1240 beantragen können. Es sind dies:
das Bundesamt für Polizei (fedpol),
der Nachrichtendienst des Bundes (NDB),
die Bundesanwaltschaft,
die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Polizeibehörden der
Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano. Die aufgeführten kommunalen Polizeibehörden sind ebenfalls berechtigt, da sie gleich wie die Kantonspolizeien kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung schwerer Straftaten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1240 wahrnehmen.
Absatz 4
Das SDGS wird für den NDB als anwendbar erklärt (siehe dazu Ziff. 4).
Absatz 5
Die in Absatz 3 genannten Behörden können ihren Antrag an die zentrale Zugangsstelle richten (Art. 50 Abs. 3 Verordnung [EU] 2018/1240).
Die zentrale Zugangsstelle hat direkten Zugriff auf die ETIAS-Daten und prüft im Einzelfall, ob die Bedingungen für den Erhalt der Daten des Systems erfüllt sind. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein (Art. 52 Verordnung [EU] 2018/1240):
Der Zugang zum Zweck der Datenabfrage ist erforderlich für die Verhütung, Aufdeckung
oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Verordnung [EU] 2018/1240).
Der Zugang zum Zweck der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich (Art. 52 Abs. 1
Bst. b Verordnung [EU] 2018/1240).