Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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zur bereits erwähnten Parlamentarischen Initiative 13.408 Geissbühler thematisiert worden.78 Angesichts des Umstands, dass der Individualschutz «mit dem Tod eines Menschen» endet,79 beurteilt es der Bundesrat als vertretbar, das Profil einer toten bzw. im Lauf eines Strafverfahrens oder eines Straf- oder Massnahmenvollzugs verstorbenen Person über dieses Ereignis hinaus für eine begrenzte Zeit von 10 Jahren im Informationssystem zu belassen.
Beibehaltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Löschfristen für alle Kategorien erkennungsdienstlicher Daten
Gegenstand des Postulats 16.3003 ist die Löschregelung für die DNA-Profile. Es ist dabei zu beachten, dass die DNA-Löschregelung seit dem 1. September 2014 (Inkrafttreten der totalrevidierten Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten) auch für die im Informationssystem AFIS gespeicherten Daten massgeblich ist, konkret: für die Fingerabdrücke und Fotografien (vgl. Art. 17 dieser Verordnung). Und ab Inkrafttreten des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG) – Grössenordnung 2023 – wird die DNA-Löschregelung schliesslich auch für die kantonalen erkennungsdienstlichen Unterlagen gelten.80 Damit werden ab diesem Zeitpunkt die Löschfristen sämtlicher erkennungsdienstlicher Unterlagen harmonisiert sein. Dass die Aufbewahrungsfristen für die Fingerabdrücke mit jenen für die DNA-Profile identisch sein müssen, hat im Übrigen auch einen sachlichen Grund: Die Fingerabdrücke werden benötigt, um DNA-Treffer zu überprüfen.81
Rechtsvergleich
In Deutschland fehlen spezialgesetzliche Aufbewahrungsfristen für die erkennungsdienstlichen Daten. Deren Bearbeitung in den polizeilichen Informationssystemen richtet sich «nach den allgemeinen Regeln über die polizeiliche Informationsverarbeitung».82 Die Befugnis zur Erstellung und dem Abgleich von DNA-Personenprofilen regelt § 81e Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO83; Molekulargenetische Untersuchung). Demgegenüber regelt § 81g StPO (DNA-Identitätsfeststellung) die Probenahme und Analyse des biologischen Materials speziell gegenüber dem Beschuldigten. Ein Profil darf erstellt werden unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte «einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig» ist und dass «wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen [den Beschuldigten] künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind» (sog. Negativprognose).84 Als Straftat «von erheblicher Bedeutung» gelten Verbrechen, also Straftaten, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, und schwerwiegende Vergehen85. Das DNA-Informationssystem wird vom Bundeskriminalamt (BKA) geführt (§ 11 Abs. 4 Ziff. 3 Bundeskriminalamtgesetz [BKA-Gesetz]86). Die Löschregelung dieses Gesetzes gilt für alle Kategorien von Personendaten, zu deren Bearbeitung das BKA zur Erfüllung seiner Aufgaben befugt ist (siehe § 32 BKAG). Diese Daten – und damit (auch) die DNA-Profile – sind zu löschen bei Freispruch
78 Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative 13.408 Geissbühler – die sie insgesamt mehrheitlich ablehnte – fest: «Die in der Initiative vorgesehene Möglichkeit, die Daten von verstorbenen Personen ein paar Jahre über den Tod hinaus aufzubewahren, findet im Grundsatz eine gewisse Zustimmung.» Bericht auf: www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2013/Kommissionsbericht_RK- N_13.408_2014-01-23.pdf (zuletzt abgefragt am 10. April 2018).
79 René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, N 1110.
80 Vgl. StReG, Anhang 1, Änderung anderer Erlasse, Ziff. 3 (Anpassung von Art. 354 StGB [Daten im Informationssystem AFIS]) und Ziff. 5 (Anpassung von Art. 261 StPO), BBl 2016 4915 f. bzw. 4917 (Referendumsvorlage).
81 So können eineiige Zwillinge – die über dasselbe DNA-Profil verfügen – nur durch ihre Fingerabdrücke unterschieden werden (vgl. BSK StPO-Christoph Fricker/Stefan Maeder, Vor Art. 255 N 14).
82 Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, Rz. 236.
83 Gesetzestext auf: www.gesetze-im-internet.de/stpo/ (21.9.2017).
84 Eine parallele, inhaltlich deckungsgleiche Regelung enthält das BKA-Gesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Informationssysteme (§ 8 Abs. 2).
85 Als schwerwiegende Vergehen wurden von der Rechtsprechung bspw. anerkannt: Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Waffengesetz, Hehlerei, gewerbsmässige Steuerhehlerei oder –hinterziehung (SIR, Länderbericht Deutschland, Fn. 9).
86 Gesetzestext auf: www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/BJNR165010997.html (21.9.2017).