Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Demgegenüber sind zahlreiche der Löschfristen des Artikels 16 Absatz 1 vom Verlauf des Vollzugs der Sanktion abhängig, die gegenüber der betroffenen Person ausgesprochen worden ist:
Bst. f: 5 Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen
Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;
Bst. g: 5 Jahre fünf Jahre nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persön-
lichen Leistung nach den Artikeln 23–24 Jugendstrafgesetz (JStG)67;
Bst. i: 5 Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artikeln 12–14 JStG;
Bst. j: 10 Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;
Bst. k: 10 Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15
JStG;
Bst. l: 10 Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonver-
bots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192768 oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4.
Abs. 4: 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung bezie-
hungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.
Bei diesen Löschereignissen ist es der für die Löschung verantwortlichen Behörde nicht möglich, das DNA-Profil der Person X. im Zeitpunkt des Urteils auch bereits mit einer definitiven Löschfrist zu versehen. Denn je nach Verlauf des Vollzugs der Sanktion verschiebt sich der zeitliche Ausgangspunkt, von dem an die Löschfrist zu berechnen ist. Die Löschfrist eines einzelnen Personenprofils kann sich im Verlaufe seiner «Lebensdauer» im Informationssystem sogar mehrmals ändern.
Dies sei an einem fiktiven Beispiel aufgezeigt: Die Staatsanwaltschaft lässt vom mutmasslichen Täter X. ein DNA-Profil erstellen. Die für die administrativen Prozesse im jeweiligen Kanton zuständige Behörde meldet fedpol für dieses Profil die Standard-Löschfrist von 30 Jahren, gerechnet ab Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung.69 In erster Instanz wird X. vom Gericht zu einer bedingten Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die ursprüngliche, einheitliche Standard-Löschfrist kann nun für den Einzelfall festgelegt werden: Die Behörde meldet fedpol als neue Löschfrist: Datum des Ablaufs der Probezeit plus fünf Jahre.70 X. wird rückfällig, die bedingte Strafe wird vom Gericht widerrufen. Im Zeitpunkt des Antritts der Freiheitsstrafe meldet die Behörde die neue Löschfrist von 22 Jahren (2 + 20 Jahre).71 X. tritt die Freiheitsstrafe an und wird nach zwei Dritteln, also nach 16 Monaten, bedingt entlassen. Daraus ergibt sich wiederum eine neue Löschfrist: 20 Jahre, gerechnet ab Datum der Entlassung aus dem Strafvollzug. Nach Ablauf dieser 20 Jahre fragt die Behörde das zuständige Gericht an, ob das Profil des X. definitiv gelöscht werden kann.72 Stimmt das Gericht zu, wird das Profil definitiv gelöscht. Lehnt das Gericht eine Löschung ab, weil bspw. eine Wiederholungstat befürchtet wird,73 wird das Profil für eine bestimmte weitere Zeit von bspw. fünf Jahren aufbewahrt. Die Behörde meldet fedpol diese neue Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der fünf Jahre fragt fedpol die zuständige Behörde an, ob das Profil gelöscht werden kann.
Der Umstand, dass die oben genannten Löschfristen Anpassungen an spätere Entwicklungen unterliegen, sie also gewissermassen «dynamisch» ausgestaltet sind, macht diese anspruchsvoll für
67 SR 311.1
68 SR 321.0
69 Gemäss Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz (Löschfrist von 30 Jahren); Art. 14 DNA-Profil-Verordnung.
70 Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-Profil-Gesetz.
71 Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz.
72 Art. 15 DNA-Profil-Verordnung.
73 Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz.