Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Die Kerninhalte der Neuregelung
Beibehaltung der beiden Grundpfeiler der geltenden Regelung
Wie weiter vorne dargelegt (vgl. vorne, Die Grundzüge der geltenden Regelung), basiert die geltende Regelung auf dem Prinzip der Löschung von Amtes wegen und auf einem differenzierten Katalog von Löschfristen je nach Art und Schwere der Sanktion. Diese Grundpfeiler werden beibehalten.
Beibehaltung der geltenden Regelung für die Löschereignisse «Ausschluss als Täter», «Frei-
spruch» und «Verfahrenseinstellung»
Die drei Löschfristen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, c und d DNA-Profil-Gesetz werden unverändert beibehalten.
Beibehaltung einer besonderen Berücksichtigung der Sanktionen gemäss Jugendstrafrecht
Dem Jugendstrafrecht liegt der Kerngedanke zugrunde, dass die persönliche Entwicklung Jugendlicher nicht abgeschlossen ist und ihnen gerade deshalb Handlungen nicht bis weit ins Erwachsenenalter hinein vorgehalten werden sollen.76 Für die jugendlichen Straftäter gilt, dass «ihre Entwicklung und Integration in die Gesellschaft» besonders wichtig sind.77 Auch der Vorschlag zur Neuregelung der Aufbewahrungsfristen differenziert somit weiterhin nach erwachsenen und jugendlichen Straftätern.
Neu – Grundsatz einer einmaligen und definitiven Festlegung der Löschfrist – keine nachträgli-
chen Anpassungen
Als erster Kerninhalt der Neuregelung soll die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich ab einem präzisen Zeitpunkt – durch das Gericht im Zeitpunkt des Urteils – einmal und unabänderlich festgelegt werden. Die Aufbewahrungsdauer soll nicht (mehr) vom zeitlichen Vollzug der Sanktion abhängig sein, oder präziser: Sie soll nicht aufgrund des zeitlich nicht exakt vorhersehbaren Verlaufs des Vollzugs nachträglich angepasst werden müssen.
Neu – Vereinfachte Regelung der einzelnen Aufbewahrungsfristen
Der Umfang der einzelnen in Artikel 16 DNA-Profil-Gesetz aufgelisteten Löschregeln bleibt in etwa gleich. Hingegen können als zweiter Kerninhalt der Neuregelung die einzelnen Aufbewahrungsfristen einfacher formuliert werden. Statt einer Normierung einzelner Löschereignisse («Ablauf der Probezeit», «Zahlung einer Geldstrafe» etc.) werden – weiterhin sehr differenzierte
– Kategorien von Sanktionen festgelegt, die je mit einer pauschalen Aufbewahrungsdauer verknüpft sind.
Neu – Aufbewahrung des Profils einer verstorbenen Person während einer begrenzten Zeit
Gemäss geltendem Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DNA-Profil-Gesetz muss das Profil einer Person «nach» ihrem Tod gelöscht werden. Es wird also keine exakte Löschfrist vorgegeben, aber doch eine zeitnahe Löschung verlangt. Es ist nun aber so, dass auch nach dem Tod einer bestimmten Person innerhalb eines Zeitrahmens, der verhältnismässig sein muss, ein objektives Strafverfolgungsinteresse an der Kenntnis ihres DNA-Profils fortbesteht. Offene Delikte sollen auch nach dem Tod der Person noch aufgeklärt und damit insbesondere zu Unrecht Verdächtigte vom Tatvorwurf befreit werden können. Eine Anpassung der Löschfrist nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DNA-Profil-Gesetz ist zuletzt bei den parlamentarischen Beratungen (Vorprüfung)
76 Vgl. die Darstellung in der Botschaft zum Strafregistergesetz (StReG), wonach dem Schutz der Persönlichkeit „im Jugendstrafrecht namentlich aufgrund der oftmals bloss episodenhaften Delinquenz grössere Bedeutung zukommt als im Erwachsenenstrafrecht“ (BBl 2014 5752).
77 EGMR, Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, § 124.