Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Vorgehen bei der Durchführung des erweiterten Suchlaufs

Mit dem erweiterten Suchlauf wird mittels Abgleichs im DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz die Basis-Information gewonnen, auf deren Grundlage die Ermittlungsbehörden die weiteren Arbeitsschritte aufbauen können mit dem Ziel, die Spurengeberin oder den Spurengeber zu identifizieren.

Erster Schritt bei der Nutzung eines DNA-Spurenprofils zur Aufklärung einer Straftat ist immer der Abgleich dieses Profils im DNA-Profil Informationssystem. Bei diesem Suchlauf meldet das Informationssystem als Treffer nur eine exakte Übereinstimmung des abzugleichenden Profils mit den im Informationssystem bereits vorhandenen Personen- oder Spurenprofilen. Dieser Suchlauf arbeitet somit mit dem Parameter «high stringency». Ist das Ergebnis dieses regulären Suchlaufs ein «No-Hit», wird auf besondere Anordnung der Staatsanwaltschaft – Schritt (1) – ein weiterer Suchlauf im Informationssystem durchgeführt, und zwar mit einem erweiterten Suchparameter («low stringency»): Gesucht wird nun nicht mehr nach Profilen, die mit dem abgeglichenen Spurenprofil exakt überreinstimmen, sondern nach all jenen Profilen, die mit dem Spurenprofil Ähnlichkeiten aufweisen aufgrund derer auf eine Verwandtschaft mit der Spurengeberin oder dem Spurengeber geschlossen werden kann. Das Ergebnis dieses erweiterten Suchlaufs im Informationssystem ist eine Liste der PCNs derjenigen Profile, die diese spezielle Eigenschaft der möglichen Verwandtschaft mit der Spurengeberin oder dem Spurengeber aufweisen (technisch als «Kandidaten» bezeichnet).

Die Liste mit den «Kandidaten» wird dem DNA-Analyselabor übermittelt. Dieses nimmt – Schritt (2) – zusätzliche Analysen vor mit dem Ziel, aus dem – weiterhin anonymen – Kreis der «Kandidaten» möglichst alle Profile zu eliminieren, deren Ähnlichkeit mit dem Spurenprofil rein zufällig ist. Von besonderem Nutzen hierfür sind das Y-DNA-Profil und die mitochondriale DNA (siehe hierzu vorne Ziff. 1.1.4). Diese eingegrenzte, reduzierte «Kandidaten»-Liste wird via fedpol der verfahrensleitenden Behörde zugestellt. Damit ist der allein innerhalb des Informationssystems erfolgende erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug im engeren Sinn abgeschlossen.

Die nun einsetzende zweite Phase erfolgt im Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei, gestützt auf die Ermittlungsinstrumente und –befugnisse gemäss geltender StPO.98 Als Erstes werden – Schritt (3) – zu jedem «Kandidaten»-DNA-Profil, gestützt auf die PCN, aus dem Informationssystem IPAS die dazugehörigen Personendaten abgerufen. Nun ist erstmals namentlich bekannt, um welche Personen es sich bei den «Kandidaten» handelt.

Als Nächstes – Schritt (4) – eruieren die Ermittlungsbehörden die Verwandtschaftsbeziehungen der einzelnen «Kandidaten», also dessen Eltern, Kinder und Geschwister. Sie nutzen hierzu die verfügbaren öffentlichen Register (Einwohnerregister etc.) und sonstige öffentliche Quellen. Soweit sie zur Erstellung des Stammbaums darauf angewiesen sind, Personen zu befragen, haben diese strafprozessual grundsätzlich den Status einer Auskunftsperson (Art. 178 ff. StPO), wenn sie von der Polizei einvernommen werden (Art. 142 StPO). Wird die Einvernahme von der Staatsanwaltschaft durchgeführt, haben sie den Status eines Zeugen, mit entsprechendem Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 StPO). Gegenüber den einzelnen Personen, die allein deshalb in den Fokus der Ermittlungsbehörden fallen, weil sie im Stammbaum aufgeführt werden, besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal ein Anfangsverdacht. Anschliessend

– Schritt (5) – ist für jede Person des Stammbaums herauszufinden, ob sie bezüglich Alter, Wohnort und weiterer Eigenschaften als Spurengeberin oder als Spurengeber in Frage kommen könnte. (Dies selbstredend mit Ausnahme der Person, die als «Kandidat» den Ausgangspunkt für die Erstellung des Stammbaums bildete: Diese war ja mit Sicherheit nicht der Spurengeber, da sie ansonsten bereits beim ersten «high stringency»-Suchlauf einen exakten Treffer auf das Spurenprofil erzielt hätte). Es geht mit anderen

98 Vgl. Bundesstrafgericht, Urteil BB.2015.17 vom 6. Oktober 2015, E. 2.4.