Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Worten um die «Individualisierung und Identifizierung der Täterschaft».99 Die eine Person wird etwa wegen ihres Alters als Täter ausgeschlossen werden können (Ausschluss von Säuglingen, von hochbetagten Personen etc.), eine andere, weil sie aufgrund ihres Aufenthaltsorts kaum als Täterin oder Täter in Frage kommt (Distanz des Wohn- oder Arbeitsortes zum Tatort, also etwa Ausschluss eines Verwandten, der sich zum Tatzeitpunkt nachweislich in Übersee aufhielt) etc. Einbezogen werden alle weiteren allenfalls vorliegenden Hinweise zur Täterschaft, etwa bezüglich des modus operandi.100

Diese Ermittlungen können zum Ergebnis führen, dass sich gegenüber einzelnen Personen ein Anfangsverdacht ergibt. Sollte sich dieser Verdacht aufgrund weiterer Abklärungen zum hinreichenden Tatverdacht verdichten (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO), so wird die Staatsanwaltschaft gegenüber dieser Person

– abschliessender Schritt (6) – gestützt auf Artikel 255 Absatz 1 Buchstabe a StPO die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Dieses DNA-Profil wird anschliessend mit dem Spurenprofil verglichen. Wird eine Übereinstimmung erzielt, so ist die Person als Spurengeberin oder als Spurengeber identifiziert. Stimmen die Profile hingegen nicht exakt überein, kann sie als Spurengeber ausgeschlossen werden.

Als praktisches Beispiel eines erfolgreichen erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug sei der Fall der 24-jährigen Elodie Kulik geschildert, die im Jahre 2002 in Nordfrankreich vergewaltigt und anschliessend ermordet wurde: Die Tat geschah des Nachts in ländlich-abgelegenem Gebiet, jegliche Zeugenaussagen fehlten. Auf der Grundlage des aus der sichergestellten Spermaspur erstellten DNA-Profils wurde als Erstes eine Massenuntersuchung im Gebiet um den Tatort durchgeführt. Dieser Abgleich wie auch die Überprüfung von mehreren Tausend weiteren DNA-Profilen im französischen DNA-Profil-Informationssystem (das wie die Schweiz die Software CODIS verwendet) wie auch – über Interpol – auf europäischer Ebene verliefen ergebnislos. In dieser Situation entschloss sich die Gendarmerie Nationale zum ersten Mal überhaupt zum Einsatz des erweiterten Suchlaufs. Gestützt u.a. auf praktische Erfahrung aus den USA, wo kurz zuvor mittels familial searching ein Serienmörder überführt werden konnte, wurde im Informationssystem ein low stringency-Suchlauf durchgeführt. Auf diese Weise stiessen die Strafverfolgungsbehörden auf eine männliche Person X., dessen Familie in der Nähe des Tatorts lebte. Gestützt auf herkömmliche Ermittlungsmethoden, u.a. Auskünfte aus öffentlichen Registern, wurde ein Stammbaum von X. erstellt. Es erwies sich, dass X. einen Vater hatte sowie zwei Söhne. Der erstere konnte angesichts seines fortgeschrittenen Alters als Täter ausgeschieden werden, einer der Söhne wegen seines jungen Alters zum Tatzeitpunkt. Der ältere Sohn war kurz nach dem Zeitpunkt der Tat verstorben (was erklärt, weshalb die Massenuntersuchung ergebnislos verlaufen war). Der Leichnam wurde exhumiert – das DNA-Profil stimmte mit dem Spurenprofil überein. So war neun Jahre nach der Tat der Täter identifiziert.101

Die molekulargenetischen Grundlagen

In der direkten Linie erbt ein Kind die Hälfte seines Erbguts von seiner Mutter und die andere Hälfte vom Vater. Das heisst, die DNA-Profile eines Kindes und eines Elternteils weisen pro DNA-Locus jeweils mindestens ein gemeinsames Allel auf. Diese Regel kann im Informationssystem als Suchkriterium vorgegeben werden. Die DNA-Profile von Geschwistern, die von den gleichen Eltern abstammen und somit aus dem gleichen begrenzten Genpool stammen, weisen ihrerseits in der Regel eine Ähnlichkeit auf, die höher ist als die durchschnittliche Ähnlichkeit der Profile in der Gesamtbevölkerung. Aufgrund der rein zufälligen Vererbung der DNA-Merkmale der Eltern an ihre Kinder besteht jedoch keine feste Regel, wie sich die DNA-Profile von Geschwistern zueinander verhalten. Ihre Profile können deshalb pro Locus zwei gemeinsame Allele oder nur ein gemeinsames Allel oder gar keine gemeinsamen Allele aufweisen.

99 Diese Formulierung verwendet das Bundesgericht im BGE 137 IV 340, E. 6.3, im Zusammenhang mit dem diesbezüglich vergleichbaren Vorgehen der Ermittlungsbehörden bei der Erhebung von Verbindungs-Randdaten per Antennensuchlauf im Rahmen einer Rasterfahndung gegen Unbekannt.

100 Vuille et al., S. 150.

101 Für die Einzelheiten: Pham-Hoai Emmanuel/Crispino Frank/Hampikian Greg, The First Successful Use of a Low Stringency Familial Match in a French Criminal Investigation, in: Journal of Forensic Sciences, Mai 2014, Vol. 59, Nr. 3, S.

816 ff., auf: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.1111/1556-4029.12372.