Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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und definitiver Einstellung des Verfahrens (§ 8 Abs. 3). Abgesehen davon sieht das Gesetz keine einzelnen, differenzierten Löschfristen vor. § 32 Absatz 2 erster Satz legt einzig fest, dass Daten zu löschen sind, wenn «ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist». Diese Erforderlichkeit muss vom BKA nach § 32 Absatz 3 BKAG innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen geprüft werden (sog. Aussonderungsprüffristen):

«(3) Das Bundeskriminalamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die […] Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.»

Gemäss Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts wird bei Ablauf der Fristen in der Regel eine weitere Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich sein.87

In Frankreich kann von Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird oder die aufgrund eines Delikts verurteilt worden sind, das DNA-Profil gespeichert werden, wenn eine Katalogstraftat gemäss Code de procédure pénale (nachfolgend informell: CPP)88 vorliegt.89 Der umfangreiche Deliktskatalog umfasst Sexualstraftaten, schwere Gewaltverbrechen, schwere Vermögensdelikte, Delikte gegen fundamentale Interessen des Staats, Terrorismus, Geldfälschung, Kriegsverbrechen (Art. 706-55 CPP). Bearbeitet werden die DNA-Profile (neben Tatortspuren) im Fichier national automatisé des empreintes génétiques (FNAEG).90 Die Profile von Tatverdächtigen werden von Amtes wegen oder auf Ersuchen der betroffenen Person gelöscht, «lorsque leur conservation n’apparaît plus nécessaire compte tenu de la finalité du fichier» (Art. 706-54 CPP). Im Einzelnen gilt für Personen- und Spurenprofile eine generelle Löschfrist von 40 Jahren (Art. R53-14 CPP). Die Löschfrist beginnt zu laufen ab dem Datum des Antrags auf Aufnahme in den FNAEG oder ab Rechtskraft des Urteils (Art. R53-14 CPP). Für Personenprofile, die wegen Verdachts auf Begehung eines der Delikte nach Art. 706-55 erstellt und gespeichert worden sind,91 gilt eine spezielle Löschfrist von 25 Jahren für alle Profile, die nicht bereits durch den procureur de la République von Amtes wegen oder auf Ersuchen der betroffenen Person gelöscht worden sind, weil der Zweck des Informationssystems ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr rechtfertigte (Art. R53-14 CPP). Der EGMR beanstandete im Urteil Aycaguer gegen Frankreich die französische Regelung, weil «le régime actuel de conservation des profils ADN dans le FNAEG n’offre pas, en raison tant de sa durée que l’absence de possibilité d’effacement, une protection suffisante à l’intéressé.»92

In Grossbritannien ist der hier zentrale gesetzliche Erlass der Police and Criminal Evidence Act 1984 (PACE).93 In der National DNA Database (NDNAD) dürfen DNA-Profile gespeichert werden, die im Zusammenhang mit einer der Art. 65A PACE aufgelisteten «qualifying offences» erstellt worden sind. Gemäss behördlicher Darstellung sind als «qualifying offences» insgesamt über 400 Straftatbestände eingestuft, darunter Mord, Totschlag, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Raub, Einbruchdiebstahl sowie Tatbestände aus dem Sexualstrafrecht oder etwa auch aus dem Waffenrecht. Es gilt folgende Aufbewahrungsregelung: Von einer wegen einer «qualifying offence» verurteilten (erwachsenen oder jugendlichen) Person darf das Profil lebenslänglich («indefinite») gespeichert werden. Für eine wegen einer «minor offence» verurteilten erwachsenen Person bleibt das Profil ebenfalls lebenslänglich im Informationssystem. Für das Profil einer Person unter 18 Jahren, die wegen einer «minor offence» verurteilt wor-

87 SIR, Länderbericht Deutschland, Ziff. 3.2.

88 Gesetzeswortlaut auf: www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071154 (26.09.2017).

89 Zudem werden die Profile toter Personen gespeichert, deren Todesursache zu klären oder deren Identität unbekannt ist.

90 Der FNAEG wird vom Innenministerium betrieben, und dort von der „direction centrale de la police judiciaire“ (Art. R53-

10 CPP).

91 Es geht um „personnes à l’encontre desquelles il existe des indices graves ou concordants rendant vraisemblable qu’elles aient commis l’une des infractions mentionnées à l’article 706-55“.

92 EGMR, Urteil Aycaguer gegen Frankreich vom 22. Juni 2017, § 45, auf: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-174441.

93 Gesetzeswortlaut auf: www.legislation.gov.uk/ukpga/1984/60/contents (25.09.2017).