Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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den ist, gilt bei der Erstverurteilung eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren, bei einer weiteren, zweiten Verurteilung hingegen eine lebenslängliche Aufbewahrung. Für die Profile von Personen jeglichen Alters, bei denen es nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung, aber immerhin zu einer Anklage wegen einer «qualifying offence» kam («unconvicted individuals»), gilt eine Aufbewahrungsdauer von grundsätzlich drei Jahren. Die DNA-Profile von Personen jeglichen Alters schliesslich, die wegen einer «qualifying offence» lediglich verhaftet, aber einer solchen Tat nicht angeklagt worden sind, können auf spezielle Anordnung des Biometrics Commissioners während dreier Jahre gespeichert werden.94

In Österreich dürfen gemäss § 75 Absatz 4 der Strafprozessordnung 1975 (StPO)95 Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung, einschliesslich solchen aus einer molekulargenetischen Untersuchung, «nur so lange verwendet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde». Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG)96, womit im Ergebnis der Löschregelung nach StPO «keine grosse praktische Bedeutung» zukommt.97 Bei rechtskräftigem Freispruch oder definitiver Verfahrenseinstellung sind die Daten sofort zu löschen (a.a.O.). Voraussetzung für eine DNA-Untersuchung nach § 67 SPG ist, dass die betroffene Person «im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden» (§ 67 Abs. 1). Gemäss § 73 SPG sind alle Kategorien erkennungsdienstlicher Daten einschliesslich der DNA-Profile zu löschen bei einem Ausschluss als Täter, «es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen»; bei Vollendung des 80. Altersjahrs (wenn seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind); bei einem Strafunmündigen drei Jahre nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn es seither zu keiner neuerlichen solchen Behandlung gekommen ist; fünf Jahre nach dem Tod der betroffenen Person.

2.1.3 Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug

Ausgangslage

Im Oktober 2015 hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf das geltende DNA-Profil-Gesetz (auch) den erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug anordnen kann (siehe vorne, Ziff. 1.1.3, Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug). Dieses Instrument wird nun im Gesetz ausdrücklich geregelt.

Seit dem Urteil des Bundesstrafgerichts sind rund fünfzehn erweiterte Suchläufe mit Verwandtschaftsbezug durchgeführt worden. Direkte Ermittlungserfolge konnten damit bislang, soweit ersichtlich, nicht erzielt werden. Erfolge in anderen Ländern belegen jedoch den grundsätzlichen Nutzen des Instruments. Es muss den Strafverfolgungsbehörden somit weiterhin zur Verfügung stehen. Denn im Einzelfall, wenn alle anderen Ermittlungsansätze ergebnislos ausgeschöpft sind, kann es den einzigen verbleibenden Weg bieten, um gestützt auf einen Abgleich von DNA-Profilen eine Straftat aufzuklären.

94 Siehe für eine Übersicht über die einzelnen Löschfristen den Jahresbericht 2015/2016 des „National DNA Database Strategy Board“ (S. 29 f.), zu finden auf: www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/594185/58714_Un-Num_Nat_DNA_DB_Accessible.pdf (26.09.2017).

95 Gesetzeswortlauf auf: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002326 (26.09.2017). Die molekulargenetische Untersuchung als strafprozessuale Zwangsmassnahme wird in § 124 StPO geregelt.

96 Gesetzeswortlaut auf: www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ → Suchbegriff „Sicherheitspolizeigesetz“ (26.09.2017).

97 SIR, Länderbericht Österreich, S. 8.