Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

die praktische Umsetzung. Denn in den Bearbeitungsprozess ist eine Abfolge von Behörden von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Gerichte über alle Instanzen hinweg bis zu jenen des Straf- und Massnahmenvollzugs einbezogen. Diese Behörden müssen in ein lückenloses Meldesystem eingebunden sein, in das Anpassungen von Löschfristen eingespeist und von der zuständigen zentralen Behörde bearbeitet werden können. Jeder Kanton muss über eine zentrale Koordinationsstelle verfügen, die fedpol den jeweiligen Löschauftrag für ein Profil erteilt. Von dieser Behörde ist verlangt, dass sie für jedes einzelne Personenprofil im Informationssystem, über das «ihr» Kanton die Datenherrschaft ausübt, ein permanentes Controlling führt, das ihr mitteilt, wenn im Verlauf des Vollzugs der Sanktion ein löschrelevantes Ereignis eingetreten ist.74

Gesamtbeurteilung

Die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfordert es, die Aufbewahrungsdauer der Personenprofile im Informationssystem nach Art bzw. Schwere der Sanktion abzustufen. Dadurch kann auf die unterschiedliche Deliktsschwere Rücksicht genommen werden. Die geltende Löschregelung setzt diesen Grundsatz in höchst ausdifferenzierter Form um.

Weiter ergibt es bei der Berechnung der Aufbewahrungsdauer a priori Sinn, auf den Vollzug der Sanktion abzustellen, vor allem bei freiheitsentziehenden Sanktionen. Denn die weitere Aufbewahrung des Profils einer verurteilten Person im Informationssystem dient ja dem Zweck, Rückfalltaten rasch zu erkennen.75 Diese präventive Wirkung kann die Speicherung des Profils erst vom Moment an entfalten, da sich die verurteilte Person wieder auf freiem Fuss befindet.

Die geltende Löschregelung muss indessen als Gesamtsystem gewürdigt werden. Dieses ist dadurch geprägt, dass eine Mehrzahl von Behörden mit eigenständiger organisationsrechtlicher Stellung (Polizei/Staatsanwaltschaft, Gericht, Strafvollzug) einen umfangreichen Katalog einzelner, vielfach vollzugsabhängiger Löschfristen umsetzen muss. Die überaus detaillierte Löschregelung in Verbindung mit komplexer Behördenstruktur macht das Löschprozedere ressourcenintensiv, ebenso aber auch fehleranfällig.

Massgeblich aber ist das Recht der betroffenen Person auf Löschung ihres Profils, sobald die gesetzliche Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist. Ebenso sind die Strafverfolgungsbehörden an einem Löschverfahren interessiert, das so ausgestaltet ist, dass eine gegen Null tendierende Fehlerquote in der Praxis auch tatsächlich verwirklicht werden kann. Denn eine fehlerhafte Datenbearbeitung kann in zweierlei Hinsicht gravierende Folgen haben: Die Nichtlöschung eines Profils kann vor Gericht die Nicht-Verwertbarkeit des Beweismittels bewirken. Und die zu frühe Löschung eines Profils kann zur Folge haben, dass DNA-Spuren, die in der Zukunft gesichert werden, nicht mehr zum Treffer führen, den sie eigentlich erzielen sollten, wenn das Profil innerhalb seiner gesetzlichen Aufbewahrungsdauer im Informationssystem noch vorhanden gewesen wäre – womit in diesem Fall die rasche Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens erschwert, wenn nicht verhindert wird.

74 Vgl. Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz DNA-Profil-Verordnung: «[Die Kantone] bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist.» Dadurch ist sichergestellt, dass fedpol pro Kanton nur einen Ansprechpartner hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Informationslage der zentralen kantonalen Koordinationsstellen ab Inkrafttreten des StReG insoweit verbessern wird, als diese Stellen neu Zugang zum sog. «Behördenauszug 2» erhalten. Aus diesem Auszug können sie Daten über hängige Strafverfahren und Einstellungsverfügungen ersehen (vgl. Art. 46 Bst. n StReG; BBl 2016 4903 [Referendumsvorlage]).

75 Vgl. Botschaft DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 45.