Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Teilauftrag 2 gemäss Postulat 16.3003: Evaluation der verschiedenen Löschfristen im DNA-Profil-
Gesetz
Löschfrist für die DNA-Spurenprofile
Für die (anonymen) DNA-Spurenprofile kann sich bereits das geltende Recht mit einer knappen, einheitlich für Verbrechen wie Vergehen geltenden Löschregelung begnügen: Die Spur wird gelöscht, sobald sie mittels eines Treffers im Informationssystem auf eine bestimmte Person identifiziert ist, spätestens aber nach 30 Jahren (ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten; Art. 18 DNA-Profil-Gesetz). Diese Löschfrist für die Spurenprofile ist weiterhin zweckmässig. Diesbezüglich besteht kein Änderungsbedarf.
Löschregelung für die DNA-Personenprofile
Beurteilung der Dauer der Aufbewahrung der DNA-Profile im Informationssystem unter dem Blickwinkel der Effizienz der Strafverfolgung
Eine Regelung der Aufbewahrungsdauer von Daten in einem Informationssystem ist dann korrekturbedürftig, wenn sich erweist, dass sie so bemessen ist, dass der Zweck des Informationssystems nicht erreicht werden kann. Die geltende Regelung der Aufbewahrungsdauer der DNA-Profile müsste also angepasst – verlängert – werden, sollte sich aus der bisherigen Praxis ergeben, dass die einzelnen Aufbewahrungsfristen so kurz bemessen sind, dass der Strafverfolgung in hohem Mass Treffer entgehen, die sich bei längerer Aufbewahrung ergeben hätten. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Evaluation der Löschfristen hat ergeben, dass diese in ihrer Gesamtheit dem Interesse der Strafverfolgung entsprechen.
Äusserst detaillierte Normierung des Artikels 16 DNA-Profil-Gesetz
Die Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschfristen für die DNA-Personenprofile sind in den Artikeln 16 und 17 DNA-Profil-Gesetz geregelt.
Kern der Löschregelung für die Personenprofile ist der Katalog einzelner Löschfristen des Artikels 16. Dieser sieht für nicht weniger als 18 verschiedene Sachverhalte eine spezifische Löschfrist vor. Innerhalb der Bandbreite dessen, was als verhältnismässig gelten kann, erreicht diese Regelung mit ihrem äusserst hohen Detaillierungsgrad wohl weitgehend das Maximum des grundsätzlichen Erfordernisses, dass die Aufbewahrungsdauer der Information nach der Schwere der Tat abgestuft sein muss.
Hoher Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Löschregelung
In den vergangenen Jahren hat sich bestätigt, dass die Umsetzung der geltenden Löschregelung in Verbindung mit der Pflicht zur Löschung von Amtes wegen mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die eidgenössischen Räte waren sich dessen bei der Beratung des DNA-Profil-Gesetzes bewusst.66
Die Gründe für den erhöhten Verwaltungsaufwand
Einige wenige der Löschfristen nach Artikel 16 DNA-Profil-Gesetz sind mit definitiven und unabänderlichen Löschereignissen verbunden. Hier kann die mit der Umsetzung der Löschregelung betraute Behörde im Zeitpunkt, zu dem das Löschereignis bekannt ist, das Datum der Löschung des Profils aus dem Informationssystem bereits definitiv festlegen. Solche Löschereignisse sind: Ausschluss als Täter, Freispruch (jeweils umgehende Löschung), definitive Einstellung des Strafverfahrens (Löschung nach Ablauf eines Jahres) und Tod der betroffenen Person («nach» dem Eingang der Meldung des Todesfalls, ohne nähere Terminierung; Art. 16 Abs. 1 Bst. a–d DNA-Profil-Gesetz). Diese vier Löschfristen sind bezüglich des Verwaltungsaufwands unproblematisch.
66 Vgl. den entsprechenden Hinweis von Bundesrätin Metzler bei der Behandlung des DNA-Profil-Gesetzes im Nationalrat (AB 2002 N 1249).