Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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(vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). Der geltende Artikel 6 Absatz 1 wird gegenüber seiner geltenden Fassung einzig dahingehend angepasst, dass neu auch die Anordnungszuständigkeit genannt wird («zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes»).

Artikel 7 (Aufgehoben)

Der geltende Artikel 7 kann im Zuge der neu vorzunehmenden inhaltlichen Abgrenzung zur StPO (siehe vorne, Ziff. 1.1.3) aufgehoben werden: Der Inhalt seines Absatzes 1 ist vollständig abgedeckt durch Artikel 255 StPO. Für die Regelung des Absatzes 2 besteht seit dem Inkrafttreten der StPO und ihrer generell für alle Zwangsmassnahmen geltenden Artikel 199 (Eröffnung der Anordnung) und 393 Absatz 1 Buchstabe a (Beschwerde gegen Verfügungen von Polizei und Staatsanwaltschaft) kein Bedarf mehr. Der Inhalt des Absätze 3 und 4 ist durch die Artikel 255 und 256 StPO abgedeckt. Der Inhalt des geltenden Absatzes 5 schliesslich ist neu durch Artikel 6 Absatz 1 abgedeckt.

Vorbemerkung zu den Artikeln 9 und 9a

Der Regelungsinhalt des geltenden Artikels 9 (Vernichtung der Proben) wird einerseits materiell angepasst (Verlängerung der Aufbewahrung des Probematerials) und andererseits zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert nach der sachlichen Abfolge Aufbewahrung – Verwendung während der Aufbewahrung (neuer Artikel 9) – Vernichtung des Probematerials (neuer Artikel 9a).

Artikel 9 Aufbewahrung der Proben und Verwendung während der Aufbewahrung

Absatz 1

Nach geltendem Artikel 9 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz muss die einer Person abgenommene Probe drei Monate nach Eingang im Labor vernichtet werden. Mit dieser strikten Regelung der Aufbewahrungsdauer verfolgte der Gesetzgeber im Jahr 2003 denselben Zweck wie beim Verbot der Auswertung codierender DNA-Abschnitte nach Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz: allfällige missbräuchliche Verwendungen des biologischen Materials, also eine unzulässige Ausforschung persönlicher Merkmale der betroffenen Person, zu verunmöglichen.115

Es hat sich indessen gezeigt, dass es eine auf drei Monate begrenzte Aufbewahrungsdauer allzu häufig verunmöglicht, das biologische Spurenmaterial, das bereits zur Erstellung des DNA-Profils gedient hatte, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu analysieren, um nun auch das Y-DNA-Profil zu erstellen oder die mitochondriale DNA zu analysieren (sog. Nachtypisierung). Eine solche Nachtypisierung erweist sich vor allem bei der Aufklärung von Gewalt-/Sexualdelikten regelmässig als notwendig. Ebenso muss die Möglichkeit zur Vornahme der beiden genannten Zusatzanalysen bei der Durchführung einer Massenuntersuchung (Art. 256 Abs. 2 VE-StPO) und eines erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug gegeben sein (Art. 258a VE-StPO und 73w VE-MStP; vgl. hierzu vorne, Ziff. 1.1.4, Zusatzanalysen: Bestimmung des Y-DNA-Profils und der mitochondrialen DNA, sowie Ziff. 2.1.3, Die molekulargenetischen Grundlagen). Auf technischer Ebene schliesslich werden Nachtypisierungen erforderlich, wenn der Katalog der Loci, die die Labors bei der Erstellung eines DNA-Profils analysieren müssen, um neue, zusätzliche Loci erweitert wird. Solche Ergänzungen der Liste der erforderlichen Loci erfolgen aufgrund neuer internationaler Standards erfahrungsgemäss in Abständen von rund zehn Jahren. In der Schweiz wurde ursprünglich mit einem Datenbank-Set von 10 Loci gearbeitet.116 Aktuell gilt gemäss Anhang zur DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD ein Set von 16 Loci. Als Folge davon befinden sich heute im schweizerischen DNA-Profil-Informationssystem sowohl Profile, die auf 10 und solche, die auf 16 Loci basieren. Soweit zu den «alten» Profilen das biologisches Material inzwischen vernichtet ist, lassen sich diese nicht

115 Dieser Zusammenhang ergibt sich aus: AB 2002 N 1225 (Votum Aeppli Wartmann) und AB 2002 N 1229 (Votum Cina).

116 Siehe Art. 1 Abs. 5 der per 1. Januar 2015 aufgehobenen DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3341).