Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechts der betroffenen Person geforscht» werden darf (zweiter Satz).

Absatz 2

Nach Artikel 36 BV bedarf eine Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Dies verlangt für die Phänotypisierung eine hinreichend klare Grundlage im formellen Gesetz.

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018110 über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen (SDSG) sind genetische Daten besonders schützenswerte Personendaten, deren Bearbeitung besonderen Anforderungen zu genügen hat. Ebenso gelten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992111 über den Datenschutz (DSG) Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit sowie solche über strafrechtliche Verfolgungen als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Abs. c). Die genetischen Daten, die bei einer Phänotypisierung bearbeitet werden, fallen somit unter diese Kategorie. Zwar sind beide Gesetze auf hängige Strafverfahren vor eidgenössischen Gerichten nicht anwendbar, aber es sollen in Strafverfahren in der Schweiz die gleichen datenschutzrechtlichen Standards gelten wie nach dem DSG und dem SDSG.

Auf formell-gesetzlicher Ebene ist einerseits der Verwendungszweck der Phänotypisierung zu definieren: die Feststellung äusserlich sichtbarer Merkmale der Spurengeberin oder des Spurengebers zu Zwecken der Strafverfolgung (erster Satz). Ebenso sind auf dieser gesetzeshierarchischen Ebene abschliessend die einzelnen persönlichen Merkmale anzuführen, die mittels Phänotypisierung festgestellt werden dürfen. Vorliegend sind dies: Augen-, Haar- und Hautfarbe, biogeografische Herkunft und biologisches Alter (zweiter Satz).

Während damit im DNA-Profil-Gesetz die sachlichen Inhalte der Phänotypisierung festgelegt werden, regelt das Strafprozessrecht (Art. 258b VE-StPO und 73x VE-MStP) diejenigen Aspekte, die unmittelbaren strafprozessualen Charakters sind, vor allem: welche Behörde zur Aufklärung welcher Deliktskategorien das Instrument anwenden darf.

Gliederungstitel vor Art. 3 (Aufgehoben)

Der Inhalt des geltenden Artikels 3 Absatz 1 und 2 DNA-Profil-Gesetz ist vollständig abgedeckt durch die Artikel 255 und 256 StPO, weshalb diese Bestimmung hier aufgehoben werden kann. Der geltende Artikel 3 Absatz 3 regelt eine strafprozessuale Materie und wird entsprechend als neuer Absatz 3 bei Artikel 255 VE-StPO eingefügt. Die Inhalte der Artikel 4, 5 und 7 des geltenden DNA-Profil-Gesetzes finden sich heute parallel auch in den Artikeln 255 und 257 StPO. Im Zuge der neu vorzunehmenden inhaltlichen Abgrenzung zur StPO (siehe vorne, Ziff. 1.1.3) können diese drei Artikel somit im DNA-Profil-Gesetz aufgehoben werden. Die Artikelnummern 3 und 4 erhalten neue Inhalte (Überschussinformationen bzw. Eingrenzung des Personenkreises). Als Folge dieser Anpassungen wird der bestehende Gliederungstitel (2. Abschnitt: «Probenahme und DNA-Analyse») gestrichen. Für den Artikel 6 als die einzige verbleibende Bestimmung dieses Abschnitts wird weiter unten ein neuer, eigenständiger Gliederungstitel geschaffen (2. Abschnitt: «Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren»).

110 SR 235.3

111 SR 235.1