Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Artikel 3 Überschussinformationen
Zum Begriff der Überschussinformation kann auf die Ausführungen in der Botschaft GUMG im Zusammenhang mit der DNA-Analyse im medizinischen Bereich verwiesen werden:
Es «müssen an der Durchführung der Untersuchung Beteiligte darauf achten, dass die Entstehung von Überschussinformationen so weit als möglich vermieden wird. Dies betrifft verschiedene Arbeitsschritte, namentlich die Sequenzierung, die technische Auswertung und die Interpretation der Daten. Die Vermeidung der Erhebung nicht benötigter genetischer Daten ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip des Datenschutzrechts.»112
Absatz 1 lehnt sich bezüglich seines Wortlauts an Artikel 9 GUMG in der Fassung vom 15. Juni 2018 (Vermeidung von Überschussinformationen) an.113
Absatz 2 regelt den Umgang mit Überschussinformationen. In der DNA-Profil-Verordnung wird näher festzulegen sein, welche Angaben die Analyselabors gegenüber der Verfahrensleitung im gutachterlichen Analysebericht machen dürfen. Allfällige Überschussinformationen, also alle Erkenntnisse, die ausserhalb dieser Vorgaben anfallen, dürfen darin nicht enthalten sein.
Artikel 4 Eingrenzung des Personenkreises
Im Zusammenhang mit der Erhebung von Verbindungs-Randdaten per Antennensuchlauf im Rahmen einer Rasterfahndung gegen Unbekannt verlangt das Bundesgericht, dass die Zahl der Personen, die zur «verdächtigen Schnittmenge» gehören, «klein» sein müsse; es seien die «eigentlichen Ermittlungen auf einige wenige konkrete Zielpersonen bzw. individualisierte Verdächtige» zu beschränken.114 Ähnlich werden hier die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Verwandtschaftsabklärung bei der Durchführung einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 Absatz 2 VE-StPO und 73t Absatz 2 VE-MStP sowie der Durchführung eines erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a VE-StPO und 73w VE-MStP den Kreis der näher abzuklärenden Personen einzugrenzen. Dies verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO). Erzielt wird dies, je nach Fall, mittels zusätzlicher Analyse des Y-DNA-Profils oder der mitochondrialen DNA. Angesichts dessen, dass die Täter im Bereich der Verbrechen als der vorliegend geltenden Deliktskategorie überwiegend männlichen Geschlechts sind, wird in der Praxis die zusätzliche Analyse des Y-DNA-Profils der «Kandidaten» am häufigsten zu Anwendung gelangen.
Artikel 5 (Aufgehoben)
Siehe hierzu die Erläuterungen vorne bei Gliederungstitel vor Art. 3 (Aufgehoben).
Gliederungstitel vor Artikel 6 (2. Abschnitt: Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren)
Siehe hierzu die Erläuterungen vorne bei Gliederungstitel vor Art. 3 (Aufgehoben).
Artikel 6 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Absatz 1
Als einzige Norm dieses Abschnitts wird deren Sachüberschrift neu zum Abschnittstitel erhoben (vgl. die unmittelbar vorangehenden Erläuterungen).
Absatz 1
Die Regelung der Zuständigkeiten bei der Anordnung zur Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen eines Strafverfahrens findet sich neu ausschliesslich in der StPO (Art. 255 ff.). Das DNA-Profil-Gesetz bleibt hingegen der Ort, um die Zuständigkeit für diese Anordnungen im Fall der Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren zu regeln, also wenn keinerlei Verdacht auf eine Straftat vorliegt
112 BBl 2017 5622; vgl. weiter die Erläuterungen zu Art. 3 Bst. n E-GUMG (Überschussinformation), BBl 2017 5656.
113 Für den Wortlaut von Artikel 9 GUMG: BBl 2018 3513 (Referendumsvorlage)
114 BGE 137 IV 340, E. 6.1.