Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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der fixen Dauer von 10 bzw. 20 Jahren. Diese – längere – pauschale Frist ist so bemessen, dass auch bei einer verzögerten Zahlung der Geldstrafe das Profil immer noch während einer verhältnismässigen Dauer über den Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe hinaus im Informationssystem erhalten bleibt. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis und mit drei Jahren (Bst. b), um ein anderes Beispiel anzuführen, ergibt sich Folgendes: Das Profil der betroffenen Person wird 20 Jahre nach der Urteilsfällung gelöscht, unabhängig vom Zeitpunkt des Antritts des Strafvollzugs, unabhängig allerdings auch vom Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung nach einer Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach Artikel 86 StGB. Bei der Busse und dem Freiheitsentzug nach Jugendstrafrecht (Bst. e und f) verkürzt sich im Ergebnis die Aufbewahrungsdauer im Vergleich zur geltenden Regelung: Die Löschfrist beträgt aktuell wie neu 5 bzw. 10 Jahre, ist jedoch neu zu berechnen ab dem Urteilszeitpunkt und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Bezahlung der Busse bzw. dem Vollzug des Freiheitsentzugs.
Absatz 3
Der Absatz entspricht dem geltenden Artikel 16 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz.
Absatz 4
Der Absatz entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 16 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz.
Absatz 5
Dieser Absatz entspricht im wesentlichen dem geltenden Artikel 16 Absatz 4 DNA-Profil-Gesetz. Einzig die Löschfrist «Vollzug einer Freiheitsstrafe» ist neu nicht mehr in diesem Absatz, sondern in Absatz 2 Buchstaben b–d geregelt.
Artikel 17 Löschung des Y-DNA-Profils
Mit dem geltenden Artikel 17 wird die anordnende Behörde verpflichtet, in bestimmten Fällen für eine vorgesehene Löschung die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde einzuholen (Art. 17 DNA-Profil-Gesetz i.V.m. Art. 15 DNA-Profil-Verordnung). Um eine weitere Vereinfachung des Löschverfahrens zu erzielen, wir diese Regelung aufgehoben.
Der Artikel 17 regelt neu die Aufbewahrungsfrist des Y-DNA-Profils im Informationssystem.
Artikel 18 Einleitungssatz
Mit der Aufhebung des geltenden Artikel 4 DNA-Profil-Gesetz (siehe vorne, Gliederungstitel vor Art. 3) wird neu auf die entsprechende Norm in der StPO und im MStP verwiesen.
Artikel 22 Bst. g
Die im schweizerischen Recht völlig neue Phänotypisierung wird gesetzesergänzende Umsetzungsnormen i.S.v. Artikel 182 BV zu Bereichen wie technische Anforderungen an das Analyseverfahren, Qualitätsanforderungen, Inhalt des Laborgutachtens an die Staatsanwaltschaft, Kontrollmechanismen, Informationssicherheit etc. erfordern. Die Rechtsetzung auf Ebene Vollziehungsverordnung wird es ermöglichen, die entsprechenden «Regelungen der raschen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung im Bereich der forensischen Genetik» anzupassen – eine unverändert gültige Notwendigkeit, auf die der Bundesrat bereits in der Botschaft zum DNA-Profil-Gesetz hingewiesen hatte.118
Artikel 23 (Aufgehoben)
Die Absätze 2 und 3 haben bereits deshalb keine normative Bedeutung mehr, weil sie Übergangsfristen vorsehen, die seit 14 bzw. 15 Jahren abgelaufen sind. Ebenso kann auch Absatz 1 ersatzlos gestrichen werden. Er wurde geschaffen, damit die mit dem Gesetz neu eingeführte Löschung von Amtes wegen auch für die im Probebetrieb, also gestützt auf die EDNA-Verordnung, aufgenommenen DNA-
118 Botschaft DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 47.