Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Kanton A ein Vergewaltigungsdelikt begangen und später ein ebensolches Delikt im Kanton B und liess sich in beiden Fällen einzig ein Y-DNA-Profil erstellen, so kann ein Abgleich im Informationssystem mit Treffer auf eines der gespeicherten Y-DNA-Profile die für die Ermittlungen wichtige Erkenntnis liefern, dass zwischen den beiden Tatorten eine Spur-Spur-Verbindung besteht. In der Regel wird a priori von einer Serientäterschaft ausgegangen, im Bewusstsein allerdings, dass sich allein mit dem Y-Profil noch nicht eindeutig nachweisen lässt, dass es sich in beiden Fällen um dieselbe Person handelt – es könnte sich theoretisch auch um zwei verschiedene Personen handeln, zwischen denen eine Verwandtschaftsbeziehung besteht. Die Y-DNA-Profile werden dabei nicht in die regelmässig erfolgenden Standard-Suchläufe einbezogen, sondern nur auf besonderen Antrag im Informationssystem gegeneinander abgeglichen.
Absatz 4 Bst. c
Mit der Aufhebung der Regelung zur Massenuntersuchung im DNA-Profil-Gesetz (siehe vorne, Aufhebung von Artikel 3) wird neu auf die entsprechende Norm in der StPO und im MStP verwiesen.
Artikel 13 Absatz 1
Diese Bestimmung wird einzig redaktionell angepasst: Die Verweise auf das StGB werden durch die jeweiligen aktuellen Artikelnummern ersetzt. Zudem wird der volle Titel des Strafgesetzesbuches eingeführt. Denn dieser Erlass wird mit der Aufhebung des geltenden Artikel 5 DNA-Profil-Gesetz hier zum ersten Mal erwähnt.
Artikel 16 Löschung der DNA-Profile von Personen
Absatz 1
Die in diesem Absatz geregelten Löschereignisse entsprechen jenen des geltenden Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a–d. Auch die Löschfristen gelten grundsätzlich unverändert. Eine Neuerung enthält einzig die Regelung des Buchstabens b betreffend das Profil einer verstorbenen Person. Dieses soll aus den vorne dargelegten Gründen (Ziff. 2.1.2, Die Kerninhalte der Neuregelung) nicht mehr umgehend, sondern erst nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht werden.
Absatz 2
Dieser Absatz beinhaltet die zentralen Neuerungen dieser Vorlage bezüglich der Löschung der DNA-Profile (vgl. vorne, Ziff. 2.1.2, Die Kerninhalte der Neuregelung).
Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken: Der Begriff des «Urteils» umfasst auch den Strafbefehl. Denn wenn gegen einen Strafbefehl keine Einsprache erhoben wird, wird dieser zum Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Weiter ist es der Zeitpunkt der Urteilsfällung, von dem an die Aufbewahrungsfristen nach Artikel 16 Absatz 2 zu laufen beginnen, und gerade nicht – im Falle eines Weiterzugs des Urteils an eine Rechtsmittelinstanz – der Zeitpunkt, in dem dieses in Rechtskraft erwächst. Nachträgliche Anpasssungen einer Löschfrist können also erforderlich sein, wenn ein Urteil aufgrund des Entscheids einer Rechtsmittelinstanz abgeändert wird und dies die Festlegung einer neuen Löschfrist zur Folge hat.
Die Festlegung des internen Prozesses zur Anpassung der Löschfrist im IPAS fällt in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kantons bzw. anordnenden Behörde des Bundes (Bundesanwaltschaft, Oberauditorat, Eidgenössische Zollverwaltung).
Die vorgeschlagene Neuregelung führt teils zu einer Verlängerung, teils zu einer Verkürzung der Aufbewahrungsdauer der Profile im Informationssystem. So wird etwa nach geltendem Recht bei einer Geldstrafe (bedingt oder unbedingt) das Profil fünf Jahr nach der Zahlung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. f DNA-Profil-Gesetz). Zögert die betroffene Person die Zahlung hinaus oder verweigert sie diese, verlängert sich die Speicherung im Informationssystem um diese Zeitspanne. Unter der Neuregelung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und b VE-DNA-Profil-Gesetz, dem Grundsatz «keine Vollzugsabhängigkeit» folgend, ist der Zeitpunkt der Zahlung unerheblich: Es wird (allein) auf den Zeitpunkt des Urteils abgestellt als dem Ausgangspunkt für einen weiteren Verbleib des DNA-Profils im Informationssystem während